BGE 9 I 144
BGE 9 I 144
1. Januar 1883Deutsch7 min
sitzgemeinde der Klägerin von 70 Fr.; 4. zu Bezahlung der auf
6 Fr. 35 Cts. bestimmten Kosten der Klägerin. 29. Urtheil vom 29. Juni 1883 in Sachen
C. Gegen dieses ihm mit Notifikation vom 17. Juni 1882 in Friedrich Gugger. Liestal insinuirte Urtheil erklärte Friedrich Gugger durch Schreiben
A. Friedrich Gugger, von Utzenstorf, Kantons Bern, welcher an das Amtsgericht Burgdorf vom 29. gleichen Monats die
früher in seiner Heimatgemeinde gewohnt hatte, trat im Früh¬ Appellation, indem er das Rechtsbegehren „Abweisung der Klage
jahr 1881 als Bäckergefelle bei dem Bäckermeister Brändlin unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei
in Liestal in Dienst; er hat am 29. April 1881 bei dem anmeldete. Bei der zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem
Bezirksstatthalteramt Liestal gegen Einlage seines Heimat¬ Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern am 3. Fe¬
scheines die Aufenthaltsbewilligung ausgewirkt und sich seither bruar 1883 stellte der Anwalt des Friedrich Gugger unter Be¬
fortwährend in Liestal aufgehalten. rufung auf Art. 59 der Bundesverfassung, wonach Beklagter
B. Am 8. September 1881 erhob Anna Dällenbach von beim Richter seines Wohnortes hätte belangt werden sollen, die
Otterbach, Gemeinde Dießbach bei Thun, Kantons Bern, beim Anträge: 1. Es sei das Urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf
Friedensrichteramte Liestal gegen Friedrich Gugger Klage wegen vom 7. Juni 1882 als null und nichtig aufzuheben; 2. es sei
Eheversprechen und Vaterschaft. Nach fruchtlos gebliebenem zu erkennen, die Gegenpartei habe sämmtliche Kosten sowie
Sühneversuch gab indeß die Anna Dällenbach diesem Prozeße eine Entschädigung an den beklagten Friedrich Gugger zu be¬
keine weitere Folge, sondern ließ vielmehr den Friedrich Gugger zahlen. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons
durch Vorladung vom 19. April 1882 auf 7. Juni gleichen Bern verwarf indeß die Appellation des Beklagten und
Jahres vor das Amtsgericht Burgdorf (Kantons Bern) vor¬ stätigte das erstinstanzliche Urtheil, indem er im Wesentlichen
laden zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens: Der Beklagte sei ausführte: Der Beklagte habe keine Gerichtsstandseinrede
als Vater des von der Klägerin am 30. Dezember 1881 ge¬ Sinne des § 141 Ziffer 4 des bernischen Prozesses aufgeworfen,
borenen und unter dem Namen Anna Dällenbach im Civil¬ sondern gegenüber dem erstinstanzlichen Urtheil das, auf ma¬
standsregister von Kirchberg eingetragenen Mädchens der Mutter terielle Revision abzweckende, Rechtsmittel der Appellation
gegenüber zu den gesetzlichen Leistungen zu verurtheilen, unter riffen, und auf Abweisung der Klage angetragen; er habe
Kostenfolge. Diese Ladung, deren Zustellung von der zuständi¬ also auf den Streit vor dem bernischen Gerichte eingelassen.
gen basellandschaftlichen Amtsstelle vorbehältlich der Kompetenz¬ Uebrigens wäre auch, abgesehen davon, der dem Beklagten
einrede des Beklagten bewilligt worden war, konnte dem Fried¬ liegende Beweis, daß er sein festes Domizil von Utzenstorf weg
rich Gugger nicht persönlich mitgetheilt werden, da dieser sich nach Liestal verlegt habe, nicht erbracht. Denn aus den beige¬
damals schwer erkrankt im Spitale zu Liestal befand. Gugger brachten Urkunden folge nicht, daß der Beklagte Liestal zum
erschien daher bei der Verhandlung vor dem Amtsgerichte Burg¬ Mittelpunkte seiner Thätigkeit gemacht und also dort sein Do¬
dorf nicht, worauf dieses Gericht, auf einseitigen Vortrag der mizil im rechtlichen Sinne habe. Vielmehr sei ebensowohl denk¬
Klägerin derselben ihr Rechtsbegehren zusprach und den Be¬ bar, daß der Beklagte, ein Arbeiter, Geselle, dort nur vorüber¬
klagten verurtheilte: 1. Zur Bezahlung von 30 Fr. Kindbett¬ gehend Aufenthalt genommen habe, vielleicht sogar, um der
kosten an die Klägerin; 2. zu 50 Fr. halbjährlichen jeweilen ihm drohenden Vaterschaftsklage zu entgehen. Das erstinstanzliche
zum Voraus zahlfälligen Beiträgen an die Verpflegung und Urtheil, gegen dessen materielle Richtigkeit der Beklagte keine
Auferziehung des Kindes bis zum zurückgelegten siebenzehnten Einwendung erhoben habe, müsse also einfach bestätigt werden.
Altersjahre desselben; 3. zu einer Entschädigung an die Wohn¬ D. Gegen dieses Urtheil ergriff Friedrich Gugger den staats¬
er zur Begründung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung 1. Nach den Fakt. A erwähnten Thatsachen kann nicht zwei¬
verweist und ausführt, daß kantonale Prozeßnormen nur inso¬ felhaft sein, daß Rekurrent schon zur Zeit der Anhebung der
weit zur Anwendung kommen können, als sie mit der Bundes¬ in Frage stehenden Klage seinen festen Wohnsitz in Liestal
verfassung nicht in Widerspruch stehen; das Bundesgericht möchte hatte. Es mag nämlich zwar richtig sein, daß Handwerksgesellen
die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf und des Appellations¬ welche ihren Aufenthaltsort häufig wechseln, nicht ohne weiters
und Kassationshofes des Kantons Bern vom 7. Juni 1882 als an demjenigen Orte, wo sie zeitweilig in Arbeit stehen und
und 3. Februar 1883 als verfassungswidrig aufheben. sich daher thatsächlich aufhalten, fest domizilirt betrachtet werden
E. Die Rekursbeklagte Anna Dällenbach trägt auf Abwei¬ können; allein dieser Fall liegt hier nicht vor; denn Rekurrent
sung des Rekurses unter Kostenfolge an; sie führt im Wesent¬ ist unmittelbar aus seiner Heimatgemeinde Utzenstorf nach
lichen die Motive der Entscheidung des Appellations= und Liestal übergesiedelt und hat sich seither ununterbrochen an letz¬
Kassationshofes weiter aus und bemerkt im Fernern namentlich: term Orte aufgehalten, so daß angenommen werden muß, er
Nach der bernischen Civilprozeßordnung müssen Gerichtsstands¬ habe Liestal zum dauernden Mittelpunkt seiner Thätigkeit ge¬
einreden selbständig, in Form eines Zwischengesuches und vor macht und sei also dort fest domizilirt. Es liegt auch gar kein
Einlassung auf die Hauptsache, angebracht werden; Rekurrent Anhaltspunkt dafür vor, daß Rekurrent, wie das angefochtene
habe nun eine Gerichtsstandseinrede gar nicht erhoben. Den Urtheil andeutet, nur deßhalb in Liestal Aufenthalt genommen
kantonalen Prozeßrechtsbestimmungen aber werde durch die habe, um der ihm drohenden Vaterschaftsklage zu entgehen.
Bundesverfassung offenbar nicht derogirt, da ja die Bundes¬ 2. Da es sich unbestrittenermaßen um eine persönliche Klage,
verfassung gar keine prozessualen Vorschriften enthalte. Aller¬ zu deren Beurtheilung verfassungsmässig der Richter des Wohn¬
dings könne zugegeben werden, daß die kantonalen Prozeßnormen ortes des Beklagten kompetent ist, handelt, so erscheint der
für eine Partei, welche die Kompetenz eines Gerichtes mit Be¬ Rekurs als begründet, sofern nicht etwa Rekurrent auf den
rufung auf die Bundesverfassung bestreite, insolange nicht ma߬ verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet oder
gebend seien, als sie sich denselben nicht unterworfen habe. Re¬ seine bezüglichen Einwendungen gegen die Kompetenz der ber¬
kurrent aber habe sich dadurch, daß er gegen das Kontumazial¬ nischen Gerichte verwirkt hat. In dieser Beziehung ist nun
urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf nicht direkt an das allerdings richtig, daß der Rekurrent oder vielmehr sein An¬
Bundesgericht rekurrirt, sondern an den kantonalen Appellations¬ walt durch die Art und Weise, wie er ursprünglich sein Rechts¬
und Kassationshof appellirt habe, dem bernischen Prozeßrechte begehren gegenüber dem Kontumatialurtheile des Amtsgerichtes
unterworfen und habe also auch die von demselben vorgeschrie¬ Burgdorf formulirte, zu der Meinung Anlaß geben konnte,
benen Formen beobachten müssen. Diese haben gerade für den Rekurrent wolle sich auf die vor den bernischen Gerichten gegen
vorliegenden Fall auch sachliche Bedeutung; denn wenn Rekur¬ ihn erhobene Klage einlassen; allein es kann doch angesichts der
rent eine Gerichtsstandseinrede förmlich aufgeworfen hätte, so Begründung der Appellation des Rekurrenten vor der zweiten
hätte die Rekursbeklagte die von ihm angebrachten thatsächlichen Instanz nicht zweifelhaft sein, daß Rekurrent in Wirklichkeit
Behauptungen prüfen, eventuell Gegenbeweis gegen die von nicht zur Hauptsache verhandeln, sondern die Kompetenz der
ihm angerufenen Beweise antreten können, was ihr nun nicht bernischen Gerichte bestreiten wollte, und aus diesem Grunde
möglich gewesen sei. Aufhebung des Kontumazialurtheiles des Amtsgerichtes Burg¬
F. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern ver¬ dorf beantragte. Ein Verzicht des Rekurrenten auf den ver¬
weist einfach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. fassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes, wie ein solcher
allerdings nach bekannter Regel in der vorbehaltlosen Einlassung
auf die Klage gefunden werden müßte, liegt also durchaus nicht
vor und Rekurrent muß daher bei seinem verfassungsmäßigen
Gerichtsstande geschützt werden; daß die Art und Weise, wie
Rekurrent seine Kompetenzbestreitung vorbrachte, formell nach
bernischem Prozeßrechte nicht korrekt war nämlich, kann nicht in
Betracht kommen, denn der bernische Richter mußte, nachdem
eine Anerkennung seiner Kompetenz durch den Rekurrenten nicht
vorlag, von Amteswegen prüfen, ob die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben seien und war es
Sache der Klägerin, diesbezüglich die erforderlichen thatsächlichen
Behauptungen aufzustellen und erforderlichen Falls zu beweisen,
und keineswegs, wie das angefochtene Urtheil ausführt, Sache
des beklagten Rekurrenten die Inkompetenz des Gerichtes resp.
deren thatsächliche Grundlagen nachzuweisen.
3. Auf das Begehren des Rekurrenten um Zuspruch einer
Parteientschädigung für die Verhandlung vor den kantonalen
Gerichten ist nicht einzutreten, vom Zuspruche einer Parteient¬
schädigung für die Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 62
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
Umgang zu nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf vom 7. Juni 1882
und des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 3. Februar 1883 aufgehoben werden.