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Entscheid

BGE 9 I 144

BGE 9 I 144

1. Januar 1883Deutsch7 min

sitzgemeinde der Klägerin von 70 Fr.; 4. zu Bezahlung der auf

6 Fr. 35 Cts. bestimmten Kosten der Klägerin. 29. Urtheil vom 29. Juni 1883 in Sachen

C. Gegen dieses ihm mit Notifikation vom 17. Juni 1882 in Friedrich Gugger. Liestal insinuirte Urtheil erklärte Friedrich Gugger durch Schreiben

A. Friedrich Gugger, von Utzenstorf, Kantons Bern, welcher an das Amtsgericht Burgdorf vom 29. gleichen Monats die

früher in seiner Heimatgemeinde gewohnt hatte, trat im Früh¬ Appellation, indem er das Rechtsbegehren „Abweisung der Klage

jahr 1881 als Bäckergefelle bei dem Bäckermeister Brändlin unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei

in Liestal in Dienst; er hat am 29. April 1881 bei dem anmeldete. Bei der zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem

Bezirksstatthalteramt Liestal gegen Einlage seines Heimat¬ Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern am 3. Fe¬

scheines die Aufenthaltsbewilligung ausgewirkt und sich seither bruar 1883 stellte der Anwalt des Friedrich Gugger unter Be¬

fortwährend in Liestal aufgehalten. rufung auf Art. 59 der Bundesverfassung, wonach Beklagter

B. Am 8. September 1881 erhob Anna Dällenbach von beim Richter seines Wohnortes hätte belangt werden sollen, die

Otterbach, Gemeinde Dießbach bei Thun, Kantons Bern, beim Anträge: 1. Es sei das Urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf

Friedensrichteramte Liestal gegen Friedrich Gugger Klage wegen vom 7. Juni 1882 als null und nichtig aufzuheben; 2. es sei

Eheversprechen und Vaterschaft. Nach fruchtlos gebliebenem zu erkennen, die Gegenpartei habe sämmtliche Kosten sowie

Sühneversuch gab indeß die Anna Dällenbach diesem Prozeße eine Entschädigung an den beklagten Friedrich Gugger zu be¬

keine weitere Folge, sondern ließ vielmehr den Friedrich Gugger zahlen. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons

durch Vorladung vom 19. April 1882 auf 7. Juni gleichen Bern verwarf indeß die Appellation des Beklagten und

Jahres vor das Amtsgericht Burgdorf (Kantons Bern) vor¬ stätigte das erstinstanzliche Urtheil, indem er im Wesentlichen

laden zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens: Der Beklagte sei ausführte: Der Beklagte habe keine Gerichtsstandseinrede

als Vater des von der Klägerin am 30. Dezember 1881 ge¬ Sinne des § 141 Ziffer 4 des bernischen Prozesses aufgeworfen,

borenen und unter dem Namen Anna Dällenbach im Civil¬ sondern gegenüber dem erstinstanzlichen Urtheil das, auf ma¬

standsregister von Kirchberg eingetragenen Mädchens der Mutter terielle Revision abzweckende, Rechtsmittel der Appellation

gegenüber zu den gesetzlichen Leistungen zu verurtheilen, unter riffen, und auf Abweisung der Klage angetragen; er habe

Kostenfolge. Diese Ladung, deren Zustellung von der zuständi¬ also auf den Streit vor dem bernischen Gerichte eingelassen.

gen basellandschaftlichen Amtsstelle vorbehältlich der Kompetenz¬ Uebrigens wäre auch, abgesehen davon, der dem Beklagten

einrede des Beklagten bewilligt worden war, konnte dem Fried¬ liegende Beweis, daß er sein festes Domizil von Utzenstorf weg

rich Gugger nicht persönlich mitgetheilt werden, da dieser sich nach Liestal verlegt habe, nicht erbracht. Denn aus den beige¬

damals schwer erkrankt im Spitale zu Liestal befand. Gugger brachten Urkunden folge nicht, daß der Beklagte Liestal zum

erschien daher bei der Verhandlung vor dem Amtsgerichte Burg¬ Mittelpunkte seiner Thätigkeit gemacht und also dort sein Do¬

dorf nicht, worauf dieses Gericht, auf einseitigen Vortrag der mizil im rechtlichen Sinne habe. Vielmehr sei ebensowohl denk¬

Klägerin derselben ihr Rechtsbegehren zusprach und den Be¬ bar, daß der Beklagte, ein Arbeiter, Geselle, dort nur vorüber¬

klagten verurtheilte: 1. Zur Bezahlung von 30 Fr. Kindbett¬ gehend Aufenthalt genommen habe, vielleicht sogar, um der

kosten an die Klägerin; 2. zu 50 Fr. halbjährlichen jeweilen ihm drohenden Vaterschaftsklage zu entgehen. Das erstinstanzliche

zum Voraus zahlfälligen Beiträgen an die Verpflegung und Urtheil, gegen dessen materielle Richtigkeit der Beklagte keine

Auferziehung des Kindes bis zum zurückgelegten siebenzehnten Einwendung erhoben habe, müsse also einfach bestätigt werden.

Altersjahre desselben; 3. zu einer Entschädigung an die Wohn¬ D. Gegen dieses Urtheil ergriff Friedrich Gugger den staats¬

er zur Begründung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung 1. Nach den Fakt. A erwähnten Thatsachen kann nicht zwei¬

verweist und ausführt, daß kantonale Prozeßnormen nur inso¬ felhaft sein, daß Rekurrent schon zur Zeit der Anhebung der

weit zur Anwendung kommen können, als sie mit der Bundes¬ in Frage stehenden Klage seinen festen Wohnsitz in Liestal

verfassung nicht in Widerspruch stehen; das Bundesgericht möchte hatte. Es mag nämlich zwar richtig sein, daß Handwerksgesellen

die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf und des Appellations¬ welche ihren Aufenthaltsort häufig wechseln, nicht ohne weiters

und Kassationshofes des Kantons Bern vom 7. Juni 1882 als an demjenigen Orte, wo sie zeitweilig in Arbeit stehen und

und 3. Februar 1883 als verfassungswidrig aufheben. sich daher thatsächlich aufhalten, fest domizilirt betrachtet werden

E. Die Rekursbeklagte Anna Dällenbach trägt auf Abwei¬ können; allein dieser Fall liegt hier nicht vor; denn Rekurrent

sung des Rekurses unter Kostenfolge an; sie führt im Wesent¬ ist unmittelbar aus seiner Heimatgemeinde Utzenstorf nach

lichen die Motive der Entscheidung des Appellations= und Liestal übergesiedelt und hat sich seither ununterbrochen an letz¬

Kassationshofes weiter aus und bemerkt im Fernern namentlich: term Orte aufgehalten, so daß angenommen werden muß, er

Nach der bernischen Civilprozeßordnung müssen Gerichtsstands¬ habe Liestal zum dauernden Mittelpunkt seiner Thätigkeit ge¬

einreden selbständig, in Form eines Zwischengesuches und vor macht und sei also dort fest domizilirt. Es liegt auch gar kein

Einlassung auf die Hauptsache, angebracht werden; Rekurrent Anhaltspunkt dafür vor, daß Rekurrent, wie das angefochtene

habe nun eine Gerichtsstandseinrede gar nicht erhoben. Den Urtheil andeutet, nur deßhalb in Liestal Aufenthalt genommen

kantonalen Prozeßrechtsbestimmungen aber werde durch die habe, um der ihm drohenden Vaterschaftsklage zu entgehen.

Bundesverfassung offenbar nicht derogirt, da ja die Bundes¬ 2. Da es sich unbestrittenermaßen um eine persönliche Klage,

verfassung gar keine prozessualen Vorschriften enthalte. Aller¬ zu deren Beurtheilung verfassungsmässig der Richter des Wohn¬

dings könne zugegeben werden, daß die kantonalen Prozeßnormen ortes des Beklagten kompetent ist, handelt, so erscheint der

für eine Partei, welche die Kompetenz eines Gerichtes mit Be¬ Rekurs als begründet, sofern nicht etwa Rekurrent auf den

rufung auf die Bundesverfassung bestreite, insolange nicht ma߬ verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet oder

gebend seien, als sie sich denselben nicht unterworfen habe. Re¬ seine bezüglichen Einwendungen gegen die Kompetenz der ber¬

kurrent aber habe sich dadurch, daß er gegen das Kontumazial¬ nischen Gerichte verwirkt hat. In dieser Beziehung ist nun

urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf nicht direkt an das allerdings richtig, daß der Rekurrent oder vielmehr sein An¬

Bundesgericht rekurrirt, sondern an den kantonalen Appellations¬ walt durch die Art und Weise, wie er ursprünglich sein Rechts¬

und Kassationshof appellirt habe, dem bernischen Prozeßrechte begehren gegenüber dem Kontumatialurtheile des Amtsgerichtes

unterworfen und habe also auch die von demselben vorgeschrie¬ Burgdorf formulirte, zu der Meinung Anlaß geben konnte,

benen Formen beobachten müssen. Diese haben gerade für den Rekurrent wolle sich auf die vor den bernischen Gerichten gegen

vorliegenden Fall auch sachliche Bedeutung; denn wenn Rekur¬ ihn erhobene Klage einlassen; allein es kann doch angesichts der

rent eine Gerichtsstandseinrede förmlich aufgeworfen hätte, so Begründung der Appellation des Rekurrenten vor der zweiten

hätte die Rekursbeklagte die von ihm angebrachten thatsächlichen Instanz nicht zweifelhaft sein, daß Rekurrent in Wirklichkeit

Behauptungen prüfen, eventuell Gegenbeweis gegen die von nicht zur Hauptsache verhandeln, sondern die Kompetenz der

ihm angerufenen Beweise antreten können, was ihr nun nicht bernischen Gerichte bestreiten wollte, und aus diesem Grunde

möglich gewesen sei. Aufhebung des Kontumazialurtheiles des Amtsgerichtes Burg¬

F. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern ver¬ dorf beantragte. Ein Verzicht des Rekurrenten auf den ver¬

weist einfach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. fassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes, wie ein solcher

allerdings nach bekannter Regel in der vorbehaltlosen Einlassung

auf die Klage gefunden werden müßte, liegt also durchaus nicht

vor und Rekurrent muß daher bei seinem verfassungsmäßigen

Gerichtsstande geschützt werden; daß die Art und Weise, wie

Rekurrent seine Kompetenzbestreitung vorbrachte, formell nach

bernischem Prozeßrechte nicht korrekt war nämlich, kann nicht in

Betracht kommen, denn der bernische Richter mußte, nachdem

eine Anerkennung seiner Kompetenz durch den Rekurrenten nicht

vorlag, von Amteswegen prüfen, ob die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben seien und war es

Sache der Klägerin, diesbezüglich die erforderlichen thatsächlichen

Behauptungen aufzustellen und erforderlichen Falls zu beweisen,

und keineswegs, wie das angefochtene Urtheil ausführt, Sache

des beklagten Rekurrenten die Inkompetenz des Gerichtes resp.

deren thatsächliche Grundlagen nachzuweisen.

3. Auf das Begehren des Rekurrenten um Zuspruch einer

Parteientschädigung für die Verhandlung vor den kantonalen

Gerichten ist nicht einzutreten, vom Zuspruche einer Parteient¬

schädigung für die Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 62

des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege

Umgang zu nehmen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß

die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf vom 7. Juni 1882

und des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern

vom 3. Februar 1883 aufgehoben werden.