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Entscheid

BGE 9 I 186

BGE 9 I 186

1. Januar 1883Deutsch4 min

Source fallrecht.ch

1. Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin als Entschädigung

eine Kapitalsumme von 15,000 Fr., eventuell eine jährliche

Rente von 750 Fr. zu bezahlen. Die geforderte Kapitalsumme,

eventuell die Rente sei als auf den 1. Juni 1881 fällig zu

erklären und die Beklagte zu einem 4prozentigen Verzugszins

zu verurtheilen. Die Beklagte habe der Klägerin die Beerdigungs¬

kosten Gertisers mit 52 Fr. zu bezahlen.

2. Eventuell: Die Beklagte habe für sich und ihre Unter¬

stützungskasse grundsätzlich die Unterstützungsberechtigung der

Klägerin anzuerkennen und der letztern nach Vorschrift der

Statuten vom 1. Juni 1881 an die Unterstützung zu gewäh¬

ren. Von den verfallenen Unterstützungsbeträgen hat die Be¬

klagte der Klägerin einen 4prozentigen Verzugszins zu ent¬

richten.

3. Eventuell: Die Beklagte, resp. deren Unterstützungskasse

habe der Klägerin die von ihrem verstorbenen Ehemann Gregor

Fridolin Gertiser einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten sammt

38. Urtheil vom 2. Juni 1883 in Sachen Zins zu 4 % vom Todestag an.

Die Rekursbeklagte, schweizerische Nordostbahngesellschaft, be¬ Anna Maria Gertiser.

antragte: Es sei Anna Maria Gertiser geb. Andres mit ihrem

A. Durch Urtheil vom 21. März 1883 hat das Obergericht Rekurse unter Kostenfolge abzuweisen.

des Kantons Aargau erkannt: Auf mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben beide

1. Die Klägerin sei mit der Klage und deren Schlüssen ab¬ Parteien verzichtet.

Erwägungen

2. Die unter= und obergerichtlichen Kosten des Streites seien 1. Das Hauptbegehren der Klage, welches in thatsächlicher

zwischen den Parteien wettgeschlagen. Richtung darauf begründet worden ist, daß der als Zugführer

B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Klägerin die Weiter¬ im Dienste der Beklagten angestellt gewesene Ehemann der

ziehung an das Bundesgericht, in ihrer Rekurserklärung stellt Klägerin am 27. Mai 1881 beim Betriebe der Eisenbahn der

sie die Anträge: In Abänderung des obergerichtlichen Urtheils Beklagten durch Ueberfahren getödtet worden sei, ist vom Ober¬

wolle das Bundesgericht den von der Beklagten versuchten Be¬ gerichte des Kantons Aargau deßhalb verworfen worden, weil

weis des Selbstmordes als mißlungen erklären und der Klägerin es nach dem gesammten Inhalte der Verhandlungen als er¬

den Klagschluß zusprechen. Die Festsetzung der Entschädigung wiesen erachtet hat, daß der Ehemann der Klägerin beim Ein¬

wird dem richterlichen Ermessen anheimgegeben; eventuell: Es fahren des Zuges Nro. 307 in den Bahnhof Brugg in selbst¬

sei der Klägerin in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils mörderischer Absicht den Hals auf die Schienen gelegt und so

das eventuelle Klagsbegehren zuzusprechen; Alles unter Kosten¬ seinen Tod freiwillig herbeigeführt habe. Diese Feststellung nun

folge. Die vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren beruht einzig auf richterlicher Beurtheilung der Beweisfrage,

der Klägerin gehen dahin: d. h. auf Beantwortung der Frage, ob nach dem gesammten

Inhalt der Verhandlungen gewisse reine Thatsachen erwiesen

seien; es ist daher deren Richtigkeit nach Art. 30 des Bundes¬

gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wonach

das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Ge¬

richten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen hat, vom

Bundesgerichte nicht zu untersuchen, sondern dieselbe muß ohne

weiters der bundesgerichtlichen Entscheidung der Rechtsfrage zu

Grunde gelegt werden. Danach kann denn aber selbstverständ¬

lich von einer Gutheißung der klägerischen Beschwerde nicht die

Rede sein, sondern es ist die Klage wegen festgestellten eigenen

Verschuldens des Verunglückten in Bestätigung der zweitinstanz¬

lichen Entscheidung abzuweisen.

2. Auf eine Prüfung der eventuellen Klagebegehren sodann

ist wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten. Denn

die allfälligen Ansprüche der Klägerin an die für die Angestell¬

ten der Beklagten begründete Unterstützungskasse sind offenbar

nicht nach Bundesrecht, resp. nach dem eidgenössischen Haft¬

pflichtgesetze, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen und

es ist daher das Bundesgericht, dem nach Art. 29 des Bundes¬

gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nur die

Ueberprüfung der Anwendung des eidgenössischen Privatrechtes

durch die kantonalen Gerichte zusteht, zu deren Beurtheilung

nicht kompetent.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde der Klägerin wird, soweit sie sich auf das

Hauptbegehren der Klage bezieht, als unbegründet abgewiesen;

dagegen wird auf Beurtheilung derselben, soweit sie sich auf die

eventuellen Rechtsbegehren der Klage bezieht, wegen Inkompe¬

tenz des Gerichtes nicht eingetreten, und es hat somit in allen

Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau

vom 21. März 1883 sein Bewenden.