BGE 9 I 393
BGE 9 I 393
1. Januar 1883Deutsch12 min
Source fallrecht.ch
59. Entscheid vom 9. November 1883 in Sachen
Masse Inauen.
A. Am 26. Juli 1876 schloß Nationalrath C. Sonderegger
in Heiden, Kantons Appenzell A.=Rh., mit Wittwe Inauen
Weißbad (Kantons Appenzell J.=Rh.) einen „Kaufvertrag“
wonach diese ihm Mobiliar im Schatzungswerthe von 15,000 Fr.
abtrat, mit der Beredung, daß der Kaufpreis gegenseitig ver¬
rechnet sein solle und daß sie die verkauften Gegenstände gegen
entsprechenden Zins benutzen dürfe, auch berechtigt sei, dieselben
zu jeder Zeit um die gleiche Summe wieder an sich zu ziehen.
Dieser Vertrag wurde am 30. Juli 1876 auf der Landeskanzlei
verschrieben. Laut einem kanzleiischen Nachtrage zu diesem „Kauf¬
vertrage“ datirt den 26. August 1878 erklärte C. Sonderegger,
daß er statt 15,000 Fr. nur noch 12,400 Fr. zu fordern habe,
dagegen trete für den Betrag von 2600 Fr. Hauptmann I. B.
Broger, Müller an der Gasse, mit verhältnißmäßiger Gleichbe¬
rechtigung in den Vertrag ein.
B. Noch im Jahre 1878 stellte Wittwe Inauen bei ihren „tretung des Mobiliarverschriebes des Herrn Sonderegger
Gläubigern, indem sie ihre Insolvenz erklärte, das Gesuch, die¬ „Herrn Broger keine Gültigkeit haben könne, indem der
elben möchten die ihnen zu überlassenden Aktiven und Passiven „sammte Mobiliarkaufverschrieb von 15,000 Fr. als nicht
einfach antreten und freiwillig liquidiren. An der daraufhin „Recht bestehend erklärt wurde.“
am 9. Dezember 1878 im Weißbade abgehaltenen Gläubiger¬ D. Gegen dieses Urtheil wandte sich I. B. Broger, während
versammlung gelangte u. a. auch die Gültigkeit des von der C. Sonderegger sich bei demselben beruhigte, wiederholt mit
Wittwe Inauen zu Gunsten des C. Sonderegger und I. B. Kassationsbegehren an die Standeskommission des Kantons Appen¬
Broger ausgestellten „Mobiliarverschriebs“ zur Erörterung. zell J.=Rh. und mit Revisionsgesuchen an das Kantonsgericht
C. Sonderegger erklärte, daß er zur Ermöglichung der freiwilli¬ selbst. Von der Standeskommission wurden indeß seine Be¬
gen Liquidation und zur Verhütung des Konkurses vom Ver¬ schwerden mangels Kompetenz abgewiesen und auch das Kan¬
schriebe zurücktrete. Dagegen erklärte I. B. Broger, daß er sich tonsgericht verwarf zu wiederholten Malen die bei ihm gestellten
seine Rechte vorbehalte. Daraufhin wurde die freiwillige Liqui¬ Revisionsgesuche, weil keine Revisionsgründe vorliegen. Am 8. Ok¬
dation von den Gläubigern beschlossen und eine Massekuratel tober 1880 hatte das Kantonsgericht auf ein neuerliches Revisions¬
eingesetzt. gesuch des J. B. Broger, zu dessen Unterstützung dieser sich
C. Zwischen letzterer und dem C. Sonderegger und J. B. Broger anscheinend auch darauf berief, daß er in der kantonsgerichtlichen
kam es nun zum Prozesse über die Gültigkeit des Mobiliarver¬ Verhandlung vom 21. August 1879 infolge der Verbindung der
schriebs; C. Sonderegger behauptete nämlich, daß er nur unter beiden Prozesse nur als Zeuge im Prozesse des C. Sonderegger
gewissen, nicht in Erfüllung gegangenen, Bedingungen von dem nicht aber als Partei in seiner eigenen Sache gehört worden
Verschriebe zurückgetreten sei und machte daher seine Rechte aus sei, demselben einen „Untersuch“ bewilligt. Durch Entscheidung
fraglichem Vertrage gemeinsam mit J. B. Broger geltend. Die vom 12. November 1880 verwarf aber das Kantonsgericht auch
Massekuratel verlangte getrennte Behandlung der beiden Pro¬ dieses erneute Revisionsgesuch, indem es u. a. ausführte, daß
zesse. Während indeß in erster Instanz vor dem Bezirksge¬ es befugt gewesen sei, die beiden fraglichen Prozesse getrennt oder,
richte in Appenzell, diesem Begehren entsprechend gegen Sonder¬ da sie die gleiche Rechtsfrage betroffen haben, vereinigt zu be¬
egger und Broger getrennt verhandelt wurde, verband die zweite handeln.
Iustanz, das Kantonsgericht von Appenzell J.=Rh., die Ver¬ E. J. B. Broger stand indeß nichtsdestoweniger von seinen
handlung über beide Prozesse, fällte indeß immerhin, ausweis¬ Versuchen, die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom
lich des Gerichtsprotokolles, zwei getrennte Urtheile aus. Das 21. August 1879 herbeizuführen, nicht ab, und es gelang ihm
Kantonsgericht wies durch sein Urtheil vom 21. Angust 1879 schließlich wirklich mit einem abermaligen Revisionsbegehren durch¬
sowohl die Ansprüche des I. B. Broger als diejenigen des zudringen. Am 21. Oktober 1881 nämlich beschloß das Kan¬
C. Sonderegger aus dem fraglichen Mobiliarverschriebe ab, indem tonsgericht, „aus dem Grunde, um Herrn Broger das Recht der
es, was den C. Sonderegger anbelangt, ausführte, daß Wittwe „alleinigen Behandlung seiner Prozeßangelegenheit zu wahren
Inauen, „nie habe im Rechte stehen können, einen derartigen „und in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der Ge¬
„Mobiliarverkauf zum Schaden und Nachtheile der übrigen „richtsordnung: es werde Revision ertheilt, wonach der bezügliche
„Kreditoren abzuschließen, und daß übrigens, auch wenn der er¬ „Forderungsstreit, herrührend von einem in Frage gelegenen
wähnte Vertrag anfänglich gültig gewesen wäre, C. Sonderegger „Mobiliarverschrieb wiederum von Neuem zu beginnen habe.“
erwiesenermaßen auf denselben verzichtet habe. Bezüglich des Daraufhin gelangte die Angelegenheit von Neuem zur sachlichen
J. B. Broger dagegen berief es sich darauf, daß „auch die Ab¬ Behandlung durch das Kantonsgericht und es entschied nunmehr
letzteres am 21. Oktober 1882 dahin: Es sei Herr Haupt¬ nannten Monatsrechte, wenigstens 28 Tage alt sein. Dies habe
mann Broger in seiner Forderungsansprache geschützt u. s. w., der Große Rath des Kantons Appenzell J.=Rh. noch durch
indem es ausführte: Die Rechtsstellung des J. B. Broger sei einen, anläßlich eines Prozesses eines Paulus Brüllisauer, ge¬
nicht die gleiche wie diejenige des C. Sonderegger gewesen, da faßten Beschluß vom 21. November 1878 in Interpretation
ersterer niemals auf seine Rechte aus dem Mobiliarverschrieb des Fallimentsgesetzes festgestellt; es sei nämlich in dem erwähn¬
verzichtet, gegentheils sich dieselben in der Gläubigerversammlung ten Spezialfalle bestritten gewesen, ob die 28 Tage vom Ver¬
vom 9. Dezember 1879 ausdrücklich gewahrt habe; angesichts tragsabschlusse oder von der Anhandnahme der Sache an zu
dieser Rechtsverwahrung hätten die Kreditoren der Wittwe Inauen, berechnen seien und es habe der Große Rath, der alten Uebung
wenn sie dieselbe nicht anerkennen wollten, den Konkurs an¬ entsprechend, in letzterem Sinne entschieden. Demnach sei im
begehren sollen und da sie dies nicht gethan, so müsse ange¬ vorliegenden Falle der Mobiliarverschrieb zu Gunsten von Son¬
nommen werden, sie haben die Rechtsverwahrung stillschweigend deregger und Broger offenbar ungültig gewesen, da eine An¬
anerkannt. handnahme der verschriebenen Gegenstände durch diese niemals
F. Die Massekuratel der freiwilligen Masse der Wittwe Inguen erfolgt sei und nicht habe erfolgen können. Eine Verletzung der
wandte sich hierauf beschwerend an die Standeskommission des Gleichheit vor dem Gesetze liege namentlich darin, daß das Kan¬
Kantons Appenzell J.=Rh., wurde indeß von dieser, gestützt auf tonsgericht durch sein Urtheil vom 21. Oktober 1882 die be¬
mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtes, durch Beschluß vom stehenden Normen über den Eigenthumsübergang in dem Falle
21. März 1883 wegen Inkompetenz abgewiesen, worauf sie sich Broger anders als sonst allgemeine Praxis sei und anders als
beim Kantonsgerichte selbst beschwerte, indem sie, wie behauptet, speziell in dem Falle Brüllisauer angewendet habe. Von einer An¬
Aufhebung des Urtheiles vom 21. Oktober 1882, weil dieses auf erkennung des Mobiliarverschriebs durch die Masse Inauen könne
offenbarem Irrthum beruhe, und Wiederherstellung der frühern nämlich ganz offenbar keine Rede sein und erscheinen die daheri¬
zu Recht bestehenden, Urtheile verlangte. Das Kantonsgericht gen Ausführungen des Kantonsgerichtes als lediglich vorgescho¬
behandelte diese Beschwerde als Revisionsgesuch und wies sie durch bene. Im Fernern liege eine ungleiche Behandlung der beiden
Schlußnahme vom 25. Mai 1883 ab, weil die Massekuratel Kontrahenten des streitigen Mobiliarverschriebs Sonderegger und
keine neuen erheblichen Beweismittel beigebracht habe. Broger vor; das Kantonsgericht habe in seinem Urtheile vom
G. Mit Rekursschrift vom 13. Juli 1883 gelangte nunmehr 21. August 1879 den Mobiliarverschrieb überhaupt für ungültig
die Massekuratel, deren Beschwerde sich auch Nationalrat C. erklärt und darauf in erster Linie seine Entscheidung sowohl
Sonderegger, immerhin unter Wahrung seiner besondern Rechts¬ gegenüber C. Sonderegger als gegenüber I. B. Broger begründet.
stellung, anschloß, an das Bundesgericht, indem sie ausführte: Habe es nun darauf zurückkommen und den Mobiliarverschrieb
Das vom Kantonsgerichte von Appenzell J.=Rh. in der fraglichen als gültig anerkennen wollen, so habe auch dem C. Sonderegger
Prozeßsache beobachtete Verfahren und das von ihm ausgefällte das Recht eingeräumt werden müssen, seine Ansprüche von Neuem
Urtheil vom 21. Oktober 1882 involvire eine Verletzung der geltend zu machen, d. h. die nunmehr für seine Berechtigung
Gleichheit vor dem Gesetze und daher eine Verfassungsverletzung einzig entscheidende Frage zu stellen, ob er auf sein Recht ver¬
Es sei nämlich zunächst materiell im Kanion Appenzell J.=Rh. zichtet habe. Eine flagrante Verletzung der Gleichheit vor dem
geltendes Recht, daß das Eigenthum nur durch Anhandnahme Gesetze und der kantonalen Prozeßordnung aber liege namentlich
der Sache auf den Erwerber übergehe und zwar müsse, damit in der Art und Weise wie das Kantonsgericht ohne jeden gesetz¬
die Uebertragung gegenüber der Konkursmasse oder freiwilligen lichen Grund sein eigenes rechtskräftiges Urtheil gegen Broger
Masse der Uebergeber Bestand habe, dieselbe, nach dem soge¬ vom 21. August 1879 umgestoßen habe. Mit letzterer, Entschei¬
dung und mit der erneuten Zurückweisung des Brogerschen Revi¬ nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
sionsgesuches durch die kantonsgerichtliche Schlußnahme vom Bundesrechtspflege verspätet, weil sie nicht innert sechzig Tagen
12. November 1880 sei die Sache rechtskräftig erledigt gewesen vom Tage der Eröffnung des Urtheiles vom 21. Oktober 1882
und das durch das letztinstanzliche Urtheil für die obsiegende an eingereicht worden sei.
Partei festgestellte Recht habe derselben nicht mehr willkürlich durch 1. Gegenüber der vorgeschützten Einwendung der Rekursver¬
das Gericht, sondern nur im Wege einer begründeten Revision spätung macht die Kuratel der Masse Inauen in nachträglicher
des Prozesses entzogen werden können. Ein Revisionsgrund zu Eingabe geltend: ihre Beschwerde beziehe sich auf das ganze vom
Gunsten des Broger aber habe gar nicht vorgelegen, denn der¬ Kantonsgericht beobachtete Verfahren; dieses sei aber bis zu der
selbe habe keinerlei neue erhebliche Beweise, wie Artikel 10 der Entscheidung des Kantonsgerichtes vom 25. Mai 1883 pendent
Prozeßordnung als Voraussetzung der Revision verlange, vorge¬ geblieben, denn vorher habe ein anerkanntes letztinstanzliches Urtheil
bracht. Demnach sei denn auch der die Revision aussprechende nicht vorgelegen.
Erwägungen
nie mitgetheilt worden sei, gar nicht motivirt. Die in diesem 1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Kan¬
Beschlusse liegende ungleiche Handhabung des Rechtes trete um tonsgerichtes von Appenzell J.=Rh. vom 25. Mai 1883 richtet,
so schlagender zu Tage, wenn man damit die Schlußnahme des durch welchen das Gesuch der Rekurrentin um Aufhebung des
Kantonsgerichtes vom 25. Mai 1883 vergleiche, durch welche Urtheils vom 21. Oktober 1882 zurückgewiesen wurde, ist die¬
dasselbe die gegen das Urtheil vom 21. Oktober 1882 gerichtete selbe nicht verspätet; dagegen ist sie in ihrer Richtung gegen
Beschwerde der Massekuratel Inauen unter Berufung auf Art. 10 diesen Entscheid materiell unbegründet. Denn es ist, da nicht er¬
der kantonalen Prozeßordnung zurückgewiesen habe, obschon diese hellt, daß das Kantonsgericht nach appenzellischem Prozeßrechte
Beschwerde gar kein auf neue Beweise gegründetes Revisionsgesuch, Kassationsinstanz bezüglich seiner eigenen Urtheile sei, die Vor¬
sondern ein Begehren um Nichtigerklärung des Urtheils vom aussetzungen eines Revisionsbegehrens dagegen, nach den eigenen
21. Oktober 1882 gewesen sei. Ausführungen der Rekurrentin, nicht vorlagen, nicht ersichtlich,
H. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der daß durch den erwähnten Entscheid ein gesetzlich offenbar begrün¬
Rekursbeklagte I. B. Broger auf Abweisung derselben an, indem detes Gesuch der Rekurrentin willkürlich zurückgewiesen und somit
er unter ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes zu zeigen ihr gegenüber das Gesetz willkürlich anders als gegenüber allen
sucht, daß das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 21. Oktober 1882 andern Bürgern gehandhabt worden sei.
materiell richtig sei, da für die Masse Inauen, als freiwillige 2. Die Beschwerde richtet sich denn auch sachlich nicht sowohl
Liquidationsmasse, das sogenannte Monatsrecht nicht gelte und gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 25. Mai 1883,
daß seine Berechtigung in der Gläubigerversammlung vom 9. De¬ als vielmehr gegen denjenigen vom 21. Oktober 1882 und die
zember 1879 anerkannt worden sei und auch behauptet, er sei an dem letztern vorangegangene, das Revisionsbegehren des Rekurs¬
der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 21. August 1879 gar beklagten Broger zulassende Schlußnahme vom 21. Oktober 1881.
nicht als Partei gehört worden, so daß das bezügliche Urtheil In seiner Richtung gegen diese Entscheidung nun aber ist der
habe aufgehoben werden müssen. Rekurs verspätet. Denn: Durch das von der Rekurrentin an
Das Kantonsgericht von Appenzell J.=Rh., welchem zur Ver¬ das Kantonsgericht gestellte Gesuch um Aufhebung seines Urtheils
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, führt, indem vom 23. Oktober 1882 ist der Lauf der sechzigtägigen Rekurs¬
es die ihm in der Rekursschrift gemachten Vorwürfe zurückweist, frist des Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei Bundesrechtspflege jedenfalls nicht unterbrochen worden. Denn
das fragliche Gesuch erscheint keinenfalls als ein Rechtsmittel,
wodurch die mit demselben angefochtene Entscheidung an eine
höhere kantonale Instanz weitergezogen wurde, sondern es
wurde dadurch vielmehr ein neues selbständiges, wenn auch auf
Aufhebung einer gefällten Entscheidung gerichtetes, Verfahren
eingeleitet. Die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht gegen
eine, im Wege eines derartigen neuen Verfahrens (durch Stel¬
lung eines Revisionsgesuches u. drgl.) angefochtene, Entscheidung
aber läuft selbstverständlich nicht erst von der Eröffnung des
in dem neuen Verfahren gefällten Urtheils, sondern schon von
der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung selbst an. Andern¬
falls stände es ja in der Macht einer Partei, sich durch
Stellung von Revisionsbegehren oder Anstrengen von Nichtigkeits¬
klagen u. drgl., für welche zumeist kantonalgesetzlich sehr lange
oder gar, wie gerade im Kanton Appenzell J.=Rh., gar keine
Fristen vorgeschrieben sind, die Rekursfrist an das Bundesgericht,
entgegen dem unzweideutigen Willen des Bundesgesetzes, beliebig
zu erstrecken, resp. wieder zu eröffnen. Demnach war aber zur
Zeit der Einreichung der Rekursschrift (13. Juli 1883) die
chzigtägige Rekursfrist längst abgelaufen und zwar selbst dann témoins.
wenn man annehmen wollte, diese Frist sei durch den Rekurs
an die Standeskommission unterbrochen worden, resp. es laufe
dieselbe erst von dem die Beschwerde der Rekurrentin mangels
Kompetenz abweisenden Entscheide der Standeskommission vom
23. März 1883 an.
3. Ist somit die Beschwerde in ihrer angegebenen wesentlichen
Richtung verspätet, so kann auf eine materielle Prüfung der
Sache nicht eingetreten und somit insbesondere die Verfassungs¬
mäßigkeit der jedenfalls höchst bedenklichen Art und Weise, wie
das Kantonsgericht sein rechtskräftiges zu Gunsten der Rekur¬
rentin erlassenes Urtheil entgegen wiederholten eigenen Schlu߬
nahmen umgestoßen hat, nicht untersucht werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.