BGE 9 I 417
BGE 9 I 417
1. Januar 1883Deutsch12 min
64. Urtheil vom 27. Oktober 1883
in Sachen Bondo.
A. Die zur „evangelisch=rhätischen“ Kirche des Kantons Grau¬
bünden gehörige Kirchgemeinde Bondo hatte den G. Martinelli
aus Italien, ehemaligen katholischen Pfarrer, Dr. der Theologie,
und zuletzt Methodistenprediger in Italien, zu ihrem Pfarrer
gewählt. Da Dr. Martinelli den gesetzlich geforderten Ausweis
über eine bestandene Maturitätsprüfung nicht leisten konnte, so
wurde ihm von der kantonalen Kirchenbehörde von Graubünden
die Zulassung zum theologischen Examen und folgegemäß zum
kantonalen Kirchendienste verweigert, und es eröffnete der kan¬
tonale evangelische Kirchenrath der Kirchgemeinde Bondo, daß,
so lange Dr. Martinelli nicht wählbar sei, die Einkünfte des
Kirchenvermögens nicht zu seinen Gunsten verwendet werden
dürfen. Da der Vorstand der Kirchgemeinde Bondo daraufhin,
am 15. Juli 1882, beschloß, es solle Dr. Martinelli in seinen
Funktionen fortfahren, auch dem Kirchenrathe die Berechtigung
zur Verfügung über das Gemeindekirchengut und dessen Ertrag
bestritt, so wandte sich der Kirchenrath beschwerend an den
Kleinen Rath des Kantons Graubünden mit dem Begehren,
dieser möchte die Kirchgemeinde von Bondo zwingen, sich bei der
Wahl des Pfarrers und in Bezug auf die Verwendung des
Kirchenvermögens an die vom Gesetze vorgeschriebenen Normen zu
halten.
B. Als die Kirchgemeinde aufgefordert wurde, sich über diese
Beschwerde vernehmen zu lassen, faßte sie am 31. August 1882
Gemeindebeschluß kein Glied der evangelisch=rhätischen Kirche ver¬ folgenden Beschluß: „Angesichts der unbegreiflichen Formalitäten
„und Vorwände, die von der hochlöbl. Synode vorerst und so¬ halten werden, aus derselben auszutreten und liege auch bis
nicht vor, wie viele einzelne Mitglieder der Kirchgemeinde Bondo „dann auch vom Tit. kantonalen Kirchenrathe zu dem Zwecke
aus der rhätisch=evangelischen Kirche ausgetreten seien, und sich „in den Weg gelegt werden, damit sie sich des von ihr gewählten
der „freien evangelischen Kirche“ angeschlossen haben. Die Bil¬ „Pfarrers Herrn Dr. G. Martinelli nicht bedienen könne, be¬
„schließt die Pfarrgemeinde Bondo einmüthig, sich als „chiesa dung neuer Religionsgenossenschaften sei allerdings nach Art. 11
„libera evangelica“ von allen bisherigen gesetzlichen und ad¬ der Kantonsverfassung statthaft; dagegen habe die als mit der
evangelisch=rhätischen Kirche verbundene öffentliche Korporation „ministrativen Beziehungen, in welchen sie zu der bündnerischen
bestandene Kirchgemeinde Bondo durch den Gemeindebeschluß vom „oder rhätischen evangelischen Kirche stand, loszusprechen.“ Diesen
31. August 1882 nicht aufgelöst werden können, da hiezu die Beschluß übermittelte sie dem Kleinen Rathe mit dem Bemerken,
daß nunmehr die Klage des Kantonskirchenrathes gegenstandslos Zustimmung der Kantonalbehörden erforderlich wäre. Dieselbe sei
geworden sei. daher noch fortwährend als rechtlich existent zu betrachten. Dem¬
C. Daraufhin erließ der Kleine Rath des Kantons Grau¬ gemäß müsse aber nach Art. 11, Lemma 4 der Kantonsverfassung
vom Kleinen Rathe, kraft des ihm zustehenden Oberaufsichts¬ bünden am 8. September 1882 eine provisorische Verfügung,
rechtes, auch dafür gesorgt werden, daß das Vermögen dieser in welcher dem Kirchenvorstande von Bondo anbefohlen wurde,
das Kirchenvermögen bis zur Austragung der Sache in keiner Kirchgemeinde unangetastet seinem Zwecke erhalten bleibe, und
Weise zu vermindern. Am 11. November 1882 sodann faßte nicht, infolge des Gemeindebeschlusses vom 31. August 1882,
aus einem öffentlichen Fonds zu Vermögen einer privaten, der der Kleine Rath, nachdem ihm mittlerweilen ein von zwei
Bürgern von Bondo unterzeichneter Protest gegen die Schlu߬ Kontrolle des Staates in ökonomischer Beziehung entzogenen,
Religionsgemeinschaft werde. nahme der Gemeindebehörde vom 15. Juli zugegangen, auch der
evangelische Kirchenrath von Neuem sein Einschreiten angerufen D. Gegen diesen Beschluß machte die Kirchgemeinde Bondo,
hatte, definitiv den Beschluß: „1. Die provisorische Verfügung unter Berufung auf Art. 49, 50 und 51 der Bundesverfassung
und Art. 59, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation „vom 8. September 1882 wird als definitiv erklärt und das
der Bundesrechtspflege, beim Bundesgerichte eine staatsrechtliche „Vermögen der evangelisch=rhätischen Kirche von Bondo kann
Beschwerde anhängig. Sie beantragte: das Bundesgericht möge „nicht in den Besitz noch in die Nutznießung der freien evan¬
erkennen: „gelischen Kirche von Bondo übergehen. 2. Auch kann die Ver¬
1. Der beiliegende Entscheid der Regierung des Kantons „waltung des Vermögens nicht dieser letztern anvertraut werden,
Graubünden sei aufgehoben, eventuell unter Kostenfolge. „vielmehr ist es an der politischen Gemeinde Bondo und in
2. Das Kirchenvermögen von Bondo gehöre als öffentliches „ihrem Namen am betreffenden Vorstande, das Vermögen der
Gut der Kirchgemeinde, d. h. der chiesa libera, eventuell es sei „Kirchgemeinde Bondo zu Handen zu nehmen, um es pflicht¬
eine Vermögenstheilung nach Maßgabe der numerischen Stärke „gemäß zu verwalten, und der Vorstand von Bondo wird bis
der Fraktionen vorzunehmen. „Ende November laufenden Jahres dem Kleinen Rathe ein
In ihrer Beschwerdeschrift führt sie in thatsächlicher Beziehung „Inventar des Vermögens zustellen, sowie auch ein Certifikat,
aus, daß die Sprachenfrage für sie bei der Berufung des „daß dasselbe in die Verwaltung des Vorstandes übergegangen
Dr. Martinelli ein wesentliches Moment gebildet habe, da die „sei.“ Dieser Beschluß beruht im Wesentlichen auf folgenden Er¬
wägungen: Der Gemeindebeschluß vom 31. August 1882 sei graubündnerische Synode für die Gemeinden italienischer Zunge
keine Auswahl von tüchtigen, der italienischen Sprache mächtigen als thatsächlich gefaßt zu betrachten; immerhin könne durch
Geistlichen darbiete, sowie daß im fernern die Ausweise des vermögen verblieben. Dem Staate oder der rhätischen Synode
Dr. Martinelli in wissenschaftlicher und sittlicher Beziehung der¬ stehen gar keine Rechte an dem Kirchenvermögen der Ge¬
art gewesen seien, daß ihm, wie in andern Fällen auch ge¬ meinde zu.
schehen sei, der Maturitätsausweis füglich hätte erlassen werden E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
können. In rechtlicher Beziehung macht sie wesentlich geltend: der Kleine Rath des Kantons Graubünden: Es wolle das
Der Beschluß der Gemeinde Bondo werde vom Kleinen Rathe Bundesgericht die Rekurrentin mit ihrem in allen Theilen un¬
als authentisch anerkannt und es habe derselbe der Gemeinde begründeten Rekurs aus formellen, eventuell auch aus mate¬
das Recht zuerkannt, aus dem Synodalverbande auszutreten riellen Gründen abweisen, indem er im Wesentlichen geltend
und sich als freie Kirche zu konstituiren; als solche bilde sie macht: Die Aufhebung, Trennung und Neubegründung von
selbstverständlich, da nach § 88 des graubündnerischen Privat¬ öffentlichen Korporationen sei nur mit Genehmigung der staat¬
rechtes die juristischen Personen zu ihrer Entstehung der staat¬ lichen Behörden möglich; dieselbe sei durchaus eine Frage des
lichen Genehmigung nicht bedürfen, eine juristische Person und öffentlichen Rechtes. Die, einen Theil der nach Art. 11 der
zwar eine Korporation öffentlich=rechtlichen Charakters, über Kantonsverfassung als öffentliche Religionsgenossenschaft zu be¬
welche dem Staate wie bisher das Aufsichtsrecht zustehe. Aller¬ trachtenden evangelisch=rhätischen Kirche bildende Kirchgemeinde
dings könne durch Gemeindebeschluß Niemand zum Austritte Bondo habe ohne Konsens der Staatsbehörden nicht aufgehoben
aus der rhätisch=evangelischen Kirche gezwungen werden. Allein werden können. Eine neubegründete freikirchliche Gemeinde da¬
darum handle es sich auch gar nicht. Wenn eine Minderheit in gegen könnte blos den Charakter eines Privatvereines bean¬
der genannten Kirche verbleiben wolle, so möge sie sich kon¬ spruchen und könnte nicht als Rechtsnachfolgerin der öffent¬
stituiren, worauf dann eventuell die Frage der Theilung des lichen Kirchgemeinde betrachtet werden. Nun beanspruche die
Vermögens zwischen den verschiedenen Fraktionen entstehen Rekurrentin das Kirchenvermögen als öffentliches Gut ohne
würde. Der Kleine Rath stelle sich in seiner angefochtenen darauf irgend welche Privatrechte geltend zu machen. Daraus
Schlußnahme auf den Standpunkt des Staatskirchenthums folge, daß es sich hier um einen Anstand aus dem öffentlichen
dieser sei aber mit dem eidgenössischen und kantonalen Ver¬ und nicht aus dem Privatrechte handle, und es sei demnach das
fassungsrechte unvereinbar. Das Recht der Glaubens= und Ge¬ Bundesgericht, welches nach Art. 59, Lemma 6 des Bundes¬
wissensfreiheit und das in Art. 50 der Bundesverfassung, wie gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nur Anstände
in Art. 59, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der aus dem Privatrechte, welche aus Trennung oder Neubildung
Bundesrechtspflege aufgestellte Prinzip involviren auch das Recht, von Religionsgenossenschaften hervorgehen, zu beurtheilen habe,
Kirchgemeinden zu bilden und am Kirchenvermögen zu partizi¬ nicht kompetent; dasselbe würde übrigens auch materiell zu Ab¬
piren. Nachdem die Korporation der Kirchgemeinde Bondo be¬ weisung der Beschwerde gelangen müssen, umsomehr als die
schlossen habe, aus dem rhätisch=evangelischen Kirchenverbande Rekurrentin irgendwelche anderweitige Verfassungsbestimmungen,
auszutreten, und, mit dem ganz gleichen Zwecke wie bisher, als die durch die angefochtene Schlußnahme verletzt sein sollten,
chiesa libera fortzubestehen, müsse ihr, vorbehältlich der Rechte nicht angeführt habe. Seiner Vernehmlassung fügt der Kleine
einer allfälligen, gegenwärtig aber faktisch gar nicht vorhandenen, Rath einen Bericht des evangelischen Kirchenrathes bei, welcher,
Minderheit, auch das Kirchenvermögen folgen, das dadurch seinem ohne die streitige Rechtsfrage zu berühren, ausführt, daß der
Zwecke nicht entfremdet, sondern gerade erhalten werde. In Kirchenrath anläßlich der Wahl des Dr. Martinelli durch die
gleicher Weise sei ja auch bei Annahme der Reformation in der Kirchgemeinde Bondo, angesichts der bestehenden Gesetze, nicht
früher katholischen Kirchgemeinde Bondo derselben das Kirchen¬ anders habe handeln können, als er gethan, und welcher über¬
dem die Maßnahmen aufzählt, welche die kirchlichen Behörden des Kleinen Rathes Art. 11 der Kantonsverfassung verletzt
getroffen haben, um den evangelischen Gemeinden italienischer Allein es kann diesem Momente eine selbständige Bedeutung nicht
Zunge entgegen zu kommen. beigemessen werden, da ja Art. 11 der Kantonsverfassung von
F. Neplikando macht die Rekurrentin namentlich geltend: In der Rekurrentin gerade deßhalb angerufen wird, weil er mate¬
casu sei die „Trennung“ und „Neubildung“ einer Religions¬ rielle Rechtsnormen über die Bildung oder Trennung von Reli¬
genossenschaft bereits erfolgt und sei man über alle Fragen des gionsgenossenschaften enthalte, die bei Beurtheilung des hierüber
öffentlichen Rechtes einig, da ja die Rekurrentin die fort¬ waltenden Anstandes zu Gunsten der Rekurrentin zur Anwendung
dauernde Oberaufsicht des Staates anerkenne. Es handle sich kommen müssen.
einzig und allein noch um die Rechte am Kirchenvermögen: diese 2. Es fragt sich also rücksichtlich der Kompetenz des Bundes¬
aber wurzeln, wenn auch freilich das Kirchenvermögen öffent¬ gerichtes einfach, ob hier ein Anstand aus dem Privatrechte, her¬
liches Gut sei, im Privatrechte und es liege demnach ein pri¬ vorgegangen aus der Trennung oder Bildung von Religions¬
vatrechtlicher Anstand vor. Die Rekurrentin gründe übrigens genossenschaften vorliege. In dieser Richtung ist nun zunächst
ihre Beschwerde auch auf Verletzung des Art. 11 der Kantons¬ estzuhalten, daß, wie das Bundesgericht bereits in seiner Ent¬
verfassung und es sei somit das Bundesgericht auch nach Art. 59 scheidung in Sachen Wegenstetten=Hellikon vom 31. Dezember
litt. a des Organisationsgesetzes kompetent; nach der genann¬ 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 656, Erwägung 1) aus¬
ten Verfassungsbestimmung sei die Bildung neuer Religions¬ gesprochen hat, die auf solche Anstände bezüglichen Beschwerden
genossenschaften und zwar als öffentlicher Korporationen auch gegen Verfügungen kantonaler Behörden dem Bundesgerichte in
ohne Genehmigung der Staatsbehörde möglich, wie dies auch seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof zugewiesen worden sind
das Prinzip der Glaubens= und Gewissensfreiheit fordere und nd daß somit die materielle Behandlung der Beschwerde jeden¬
im Fernern aus §§ 87 und 88 des graubündnerischen Privat¬ falls nicht deßhalb abgelehnt werden kann, weil sie nicht im
rechtes folge. Im Fernern wendet sich die Rekurrentin in be¬ Civilprozeßwege, sondern im Wege der staatsrechtlichen Beschwerde
sonderer Eingabe gegen die Ausführungen des evangelischen Kir¬ anhängig gemacht wurde.
chenrathes. 3. Als „Anstände aus dem Privatrechte“ im Sinne der
G. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verzichtete citirten Gesetzesbestimmung und des derselben zu Grunde lie¬
auf Einreichung einer Duplik, übermittelte dagegen eine Eingabe genden Art. 50, Absatz 3 der Bundesverfassung sind nun, wie
des evangelischen Kirchenrathes, welche sich gegen verschiedene der Rekurrentin zuzugeben ist, jedenfalls die Streitigkeiten über
für die Rechtsfrage unerhebliche Behauptungen der Rekurrentin Ansprüche auf das Kirchenvermögen, welche anläßlich der Tren¬ richtet. nung oder Neubildung von Religionsgenossenschaften sich ergeben,
zu betrachten. Denn diese Ansprüche auf das Kirchenvermögen
1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung können, wenn sie auch freilich regelmäßig nicht aus dem
Kompetenz des Bundesgerichtes im Wesentlichen auf Art. 59, Privatrechte entstanden, sondern aus, der öffentlich=rechtlichen
Lemma 2, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der Stellung des oder der Ansprecher (als kirchliche, dem öffentlichen
Bundesrechtspflege, wonach das Bundesgericht „Anstände aus Rechte angehörigen Genossenschaften oder als Mitglieder von
„dem Privatrechte, welche über Bildung oder Trennung von solchen) entsprungen sein werden, doch immerhin als Privat¬
„Religionsgenossenschaften entstehen,“ zu beurtheilen hat. Aller¬ rechte bezeichnet werden, da ja auch aus öffentlich=rechtlichen Ver¬
dings nimmt sie in ihrer Replik auch auf Art. 59 litt. a leg. cit. hältnissen private Vermögensrechte hervorgehen können. Es
Bezug, weil, wie sie behauptet, durch den angefochtenen Beschluß ist denn auch klar, daß der Gesetzgeber unter den „Anstän¬
den aus dem Privatrechte“ keine andern Streitigkeiten als lange diese präjudizielle Frage nicht von der zuständigen Behörde
eben diejenigen über das Kirchenvermögen im Auge haben entschieden ist, nicht eintreten.
konnte
Demnach hat das Bundesgericht
4. Das Bundesgericht ist also grundsätzlich zur Beurtheilung erkannt: von Anständen über die Berechtigung am Kirchenvermögen bei Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. kirchlichen Spaltungen kompetent. Allein in casu handelt es sich
nun primär nicht um eine solche vermögensrechtliche Streitig¬
keit, sondern um einen Streit über die öffentlich=rechtliche Stel¬
lung der Rekurrentin. In erster Linie und dem Anspruche auf
das Kirchenvermögen präjudiziell nämlich hat die Rekurrentin
den Anspruch erhoben, daß sie als Korporation des öffentlichen
Rechtes anerkannt werden müsse; dies ergibt sich schon aus der
Fassung ihres zweiten Rechtsbegehrens, wonach sie das Kirchen¬
gut als öffentliches Gut herausverlangt und folgt übrigens
aus der ganzen Begründung der Beschwerde. Wie die Be¬
schwerde gestellt und begründet ist, stützt sich also der Anspruch
der Rekurrentin nicht darauf, daß den gegenwärtigen Kirch¬
genossen von Bondo, resp. deren großer Mehrheit, wenn sie sich
individuell von dem landeskirchlichen Verbande lostrennen und
hernach einen besondern privaten Religionsverein unter sich
bilden, Rechte auf das Gemeindekirchengut der bisherigen Kirch¬
gemeinde zustehen, sondern vielmehr darauf, daß die Kirch¬
genossen, nachdem sie sich durch Gemeindebeschluß von der rhäti¬
schen Kirche losgetrennt, für die von ihnen konstituirte frei¬
kirchliche Gemeinde ohne Weiters die Stellung einer Korporation
des öffentlichen Rechtes, welche an die Stelle der bisherigen
Kirchgemeinde trete, beanspruchen können. Die Frage nun aber,
ob dies richtig sei, d. h. ob einer in dieser Weise begründeten
freikirchlichen Gemeinde die Stellung einer Korporation des
öffentlichen Rechtes, wie sie der bisherigen im rhätischen Syno¬
dalverbande gestandenen Kirchgemeinde zukam, ohne Weiteres
zustehe, ist unzweifelhaft nicht eine Frage des Privatrechtes,
sondern des Staatsrechtes. Dieselbe ist daher nach Art. 59,
Lemma 2, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege nicht vom Bundesgerichte, sondern von den
politischen Behörden des Bundes zu entscheiden, und es kann
das Bundesgericht daher auf Beurtheilung der Beschwerde, so