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Entscheid

BGE 9 I 498

BGE 9 I 498

1. Januar 1883Deutsch13 min

Rechtes, wonach speziell der Heiratsvertrag gültig sei und der

Wittwe ein Anspruch auf die Hälfte des ehelichen Gemeinschafts¬

und Errungenschaftsvermögens zustehe; die Rekurrenten dagegen

behaupteten, es komme in beiden Fällen zürcherisches Recht zur

Anwendung, wonach insbesondere der Heiratsvertrag wegen

mangelnder gerichtlicher Genehmigung ungültig sei und die

Wittwe lediglich Anspruch auf Herausgabe ihres Zugebrachten

und auf ihre statutarische Erbportion habe. Durch das Bezirks¬

gericht Zürich in erster und die Appellationskammer des zürche¬

rischen Obergerichtes in zweiter Instanz wurden durch Urtheile

vom 18. Mai und 31. Dezember 1881 diese Streitfragen über¬

einstimmend zu Gunsten der Rekurrenten entschieden; es wurde

ausgesprochen, es sei sowohl für die Erbfolge in den Nachlaß

des K. Kopf nach Art. 6 des Staatsvertrages zwischen der

schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden

vom 6. Dezember 1856 als für das eheliche Güterrecht der

Ehegatten Kopf=Künzlin zürcherisches Recht anzuwenden und es

sei somit der Heiratsvertrag als ungültig zu behandeln. In

letzterer Beziehung führten beide Instanzen übereinstimmend aus:

Der streitige Anspruch der Wittwe sei zwar nicht erbrechtlicher

Natur, sondern beruhe auf dem ehelichen Güterrecht. Allein auch 79. Urtheil vom 16. November 1883

rücksichtlich des ehelichen Güterrechtes komme zürcherisches Recht in Sachen Kopf. zur Anwendung; der badisch=schweizerische Staatsvertrag zwar

A. Nach dem am 8. Mai 1878 erfolgten Tode des Karl Kop bestimme hierüber nichts, dagegen könnte gemäß § 3 des zürche¬

von Lahr (Großherzogthums Baden), wohnhaft in Niesbach rischen privatrechtlichen Gesetzbuches badisches Recht nur dann

(Kantons Zürich), entstand zwischen den Rekurrenten (Kindern angewendet werden, wenn nachgewiesen wäre, daß das Heimat¬

und Enkeln desselben aus erster Ehe) einerseits und der Wittwe recht der Ehegatten, d. h. eben das badische Recht, die Fortdauer

Albertine geb. Künzlin, deren Kindern Karl, Amalie und Hein¬ eines einmal abgeschlossenen Ehevertrages auch im Auslande

rich Kopf, sowie der Tochter erster Ehe, Josephine verehelichter ausdrücklich vorschreibe. Dies sei aber nicht erwiesen und es sei

Parli andrerseits ein Streit über die Vermögenstheilung. Den somit der Heiratsvertrag als ungültig zu behandeln. Gegen das

wesentlichen Streitpunkt bildete dabei die Frage, welches Recht Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons

für die Beerbung und für die Beurtheilung der Gültigkeit eines Zürich vom 31. Dezember 1881 legten Wittwe Kopf und Kon¬

am 23. August 1851 zwischen den Eheleuten Kopf=Künzlin vor sorten Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht

dem Amtsrevisorat in Lahr abgeschlossenen Heiratsvertrags ein; letzteres erkannte am 14. August 1882 dahin:

Anwendung komme. Die Wittwe Kopf und Konsorten bean¬ 1. Das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes vom

spruchten sowohl für die Erbfolge als für die Beurtheilung der 31. Dezember 1881 ist aufgehoben.

Gültigkeit des Heiratsvertrages die Anwendung des badischen 2. Für die Beerbung des verstorbenen Karl Friedrich

sind die Bestimmungen des zürcherischen Erbrechtes maßgebend. bestimmung schreibe vor, daß bei Streitigkeiten über die Ver¬

3. Die Erben sind verpflichtet, die erhaltenen Ausstattungen lassenschaft eines im Inlande domizilirten Ausländers nach den

und die sonstigen vom Erblasser für sie gemachten Kapitalver¬ Erbgesetzen des Inlandes zu entscheiden sei, sofern auch die

wendungen gemäß Erwägungen 9—13 des erstinstanzlichen Ur¬ Verlassenschaft im Inlande liege und habe nicht, wie Wittwe

theils in die Verlassenschaft einzuwerfen. Kopf und Konsorten behaupten, den Sinn, daß, sofern das in¬

4. Die Verlassenschaft der verstorbenen Frau Kopf geb. Bou¬ ländische Gesetz dies zulasse resp. vorschreibe, die Erbfolge

rillon und der Tochter Rosalie Kopf ist, soweit dies noch nicht nach dem heimatlichen Rechte des Ausländers, in casu also

geschehen, aus dem Nachlasse des Karl Friedrich Kopf auszu¬ nach badischem Rechte, richte. Dagegen enthalte der Staatsvertrag

scheiden und unter die Kinder Kopf gesondert zu vertheilen (Er¬ keine Bestimmungen über das eheliche Güterrecht und für dieses

wägung 14 des erstinstanzlichen Urtheils). resp. für die Beurtheilung der Gültigkeit des zwischen den

5. Für die Ansprüche der beklagten Wittwe Kopf ist der am Eheleuten Kopf=Künzlin abgeschlossenen Heiratsvertrages sei nun

3. August 1851 vor dem Amtsrevisorate Lahr abgeschlossene nach § 3 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches das

Heiratsvertrag mit seinen rechtlichen Konsequenzen maßgebend. badische Recht maßgebend. Denn es sei nicht richtig, wenn

6. Die Söhne Kopf bezw. deren Nachkommen sind berechtigt Vorinstanzen annehmen, es sei nicht nachgewiesen, daß das ba¬

die in Riesbach gelegenen Liegenschaften zu ermäßigtem dische Recht die Fortdauer eines einmal abgeschlossenen Ehever¬

Schatzungswerthe an sich zu ziehen, vorbehältlich des Rechtes trages auch im Auslande vorschreibe; vielmehr stehe diese An¬

der Wittwe, dieselben zum Ansatze von 34,000 Fr. zu über¬ nahme mit klarem badischem Gesetzesrecht in Widerspruch. Dem¬

nehmen. nach müsse der zwischen den Eheleuten Kopf geschlossene Heirats¬

7. Im Uebrigen ist der Nachlaß Kopf unter die Söhne vertrag mit seinen Konsequenzen als hierorts zu Recht bestehend

bezw. deren Nachkommen zu je 5, unter die Töchter zu je anerkannt und geschützt werden.

4 Pfennigen zu theilen, wobei ein Fünftel des Erbtheiles der B. Gegen dieses Urtheil ergriff Fürsprecher Dr. Ryf in Zürich,

Mathilde Kopf den übrigen Erben in demselben Verhältniß Namens der Mathilde Kopf in Marseille, des August Kopf

zufällt. daselbst, der Johanna und des Paul Kopf in Lyon den staats¬

8. Die in erster und zweiter Instanz berechneten Staatsge¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift

bühren und Kosten werden den Parteien zu gleichen Theilen beantragt er: Das Bundesgericht möchte Dispositiv 1 und 5 des

auferlegt. angefochtenen Urtheils aufheben und statt dessen erkennen: Die

9. Die Beschwerdegegner haben die in Kassationsinstanz er¬ Beklagte, Wittwe Kopf, sei berechtigt, ihr Weibergut aus dem

laufenen Baarauslagen zu bezahlen, nämlich 2 Fr. 40 Cts. Nachlasse aushinzubegehren und überdies ihr gesetzliches Erb¬

Citationsgebühr, 1 Fr. 60 Cts. Stempel, 10 Cts. Porto und recht gemäß §§ 1946 und 1947 des privatrechtlichen Gesetzbuches

die Beschwerdeführer in Kassationsinstanz mit 40 Fr. zu ent¬ zu beanspruchen, mit ihren weitergehenden Ansprüchen werde sie

schädigen. dagegen abgewiesen und die Kosten in erster und zweiter Instanz

10. Mittheilung u. s. w. seien den Beklagten gemäß dem beiliegenden Urtheile des Oberge¬

Dieses Urtheil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwä¬ richtes des Kantons Zürich vom 31. Dezember 1881 aufzulegen,

gungen: Für die Beerbung des K. Kopf sei allerdings das die Entschädigungsbestimmung desselben wieder herzustellen und

zürcherische Recht, gemäß Art. 6 des Staatsvertrages zwischen den Beklagten ebenso die Kosten und Entschädigung der Kassa¬

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum tionsinstanz aufzulegen unter Kosten= und Entschädigungsfolge.

Baden vom 6. Dezember 1856 maßgebend; denn diese Vertrags¬ Zur Begründung wird ausgeführt: Die angefochtene Entschei¬

dung des Kassationsgerichtes enthalte eine Verletzung des Art. 6 stehende Vertragsbestimmung auf bloße Erbrechtsfragen hinweise,

des schweizerisch=badischen Staatsvertrages vom 6. Dezember sich auch auf die Vermögensausscheidung auf Grund des ehe¬

1856. Dieser Artikel bestimme: „Sollte unter Denjenigen lichen Güterrechtes beziehe. Auch gegenüber Frankreich sei, frei¬

„welche auf die gleiche Verlassenschaft Anspruch machen, über lich ohne Erfolg, dieser Standpunkt geltend gemacht worden,

„die Erbberechtigung Streit entstehen, so wird nach den Gesetzen und es wäre nun gewiß höchst eigenthümlich, wenn derselbe

„und durch die Gerichte desjenigen Landes entschieden werden, nunmehr zu Gunsten eines fremden Staates preisgegeben

„in welchem das Eigenthum sich befindet. werden sollte. Uebrigens sei es auf Grundlage des badischen

„Liegt der Nachlaß in beiden Staaten, so sind die Behörden Landrechtes nicht möglich, in andern Staaten das badische

„desjenigen Staates kompetent, dem der Erblasser bürgerrecht¬ Recht anzuwenden, da, nach Satz 17 Absatz 3 des badischen

„lich angehört, oder in welchem er zur Zeit des Todes wohnt, Landrechtes, das badische Indigenat durch Niederlassung in

„wenn er nicht Bürger eines der kontrahirenden Staaten war. einem fremden Staate, ohne Absicht zurückzukehren, untergehe.

Demnach sei zürcherisches Recht anzuwenden, weil der letzte In casu nun sei nicht zu bestreiten, daß der Erblasser nicht die

Wohnort des Erblassers sich im Kanton Zürich befunden habe Absicht gehabt habe, jemals nach Baden zurückzukehren.

und hier der ganze Nachlaß (mit Ausnahme eines in Frankreich C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen

gelegenen kleinen Grundstückes) gelegen sei. In Betreff der erb¬ Wittwe Kopf und Konsorten geltend: Die Entscheidung, daß

rechtlichen Fragen sei dies auch von den kantonalen Gerichten zwar alle erbrechtlichen Fragen nach zürcherischem Rechte zu

aller Instanzen anerkannt worden. Allein Art. 6 betreffe nicht beurtheilen seien, daneben aber der Ehevertrag der Eheleute

allein erbrechtliche Fragen im engern Sinne, sondern beziehe sich Kopf auch im Kanton Zürich zu gelten habe, könne unmöglich

überhaupt auf alle Fälle, wo verschiedene Parteien Ansprüche einen Verstoß gegen Art. 6 des schweizerisch=badischen Staats¬

auf eine Verlassenschaft erheben. Ein solcher Fall liege hier vor, vertrages enthalten. Denn dieser Staatsvertrag handle ja nur

denn die Wittwe bestreite die Erbberechtigung der Kinder für von Streitigkeiten über die Erbberechtigung an einer Verlassen¬

die Hälfte und beanspruche diese Hälfte für sich, allerdings aus schaft; hier handle es sich aber nicht um einen derartigen Streit,

einem Titel, welcher zunächst das eheliche Güterrecht betreffe. sondern vielmehr um eine Streitigkeit über die Größe der Ver¬

Allein eine Trennung der erbrechtlichen Ansprüche der Wittwe lassenschaft Kopf, d. h. darüber, ob alles Vorhandene Nachlaß

von denjenigen aus dem ehelichen Güterrechte lasse sich nicht des Ehemannes Kopf sei, oder ob der Wittwe kraft ehelichen

durchführen; es sei nicht möglich, beide Ansprüche nach verschie¬ Güterrechtes die Hälfte davon gehöre, so daß der Ehemann

denen Gesetzen zu beurtheilen. Wenn man, wie das Kassations¬ nur die andere Hälfte als seine Verlassenschaft seinen Erben

gericht wolle, auf das eheliche Güterrecht das badische, auf die hinterlassen habe. Eine Trennung dieser Frage von derjenigen

Erbberechtigung der Wittwe das zürcherische Recht anwende, so der Beerbung sei offenbar sehr wohl möglich und durchführbar.

müssen, wie im Einzelnen ausgeführt wird, unlösbare Konflikte Einstweilen sei auch nur grundsätzlich entschieben, daß für die

entstehen und Resultate sich ergeben, welche weder von der einen Ansprüche der Wittwe Kopf der Heiratsvertrag mit seinen recht¬

noch von der andern der beiden Gesetzgebungen gewollt seien. lichen Konsequenzen maßgebend sei; gezogen seien diese Konse¬

Mit Rücksicht auf den innigen Zusammenhang zwischen dem quenzen nicht, sollten diese Konsequenzen später in einer Weise

ehelichen Güterrecht und dem Erbrechte des überlebenden Ehe¬ gezogen werden, daß auch in erbrechtlichen Fragen das zürche¬

gatten habe man denn auch schweizerischerseits stets festgehalten, rische Recht nicht angewendet würde, so könnte alsdann eine

daß Art. 5 des schweizerisch=französischen Staatsvertrages von Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrages vielleicht be¬

1869, obschon dieser Artikel vielmehr als die hier in Frage gründet sein; einstweilen sei dieselbe jedenfalls verfrüht. Dem¬

nach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten= und Rekurrenten die Beschwerde materiell geprüft und beurtheilt

Entschädigungsfolge angetragen. werden.

D. Mit Eingabe vom 21. Juni 1883 erklärte Dr. Ryf in 2. Dabei ist vor Allem festzuhalten, daß das Bundesgericht

Zürich, daß er Namens der Mathilde Kopf in Marseille, mit nur zu prüfen hat, ob die angefochtene Entscheidung des zürcheri¬

Ermächtigung ihrer Mutter als Vormünderin und ihres Gegen¬ schen Kassationsgerichtes eine Verletzung des Art. 6 des schwei¬

vormundes, und des August Kopf in Marseille mit Wittwe Kopf zerisch=badischen Staatsvertrages, „betreffend die gegenseitigen

und Genossen einen Theilungsvertrag abgeschlossen habe und Bedingungen über Freizügigkeit und weitere nachbarliche Ver¬

daß er demgemäß, unter der Voraussetzung, daß die Theilung hältnisse“ vom 6. Dezember 1856 involvire; dagegen ist das

formell gültig sei, Namens der Mathilde und des August Kopf Bundesgericht nicht befugt zu untersuchen, ob die angefochtene

die angehobene Beschwerde zurückziehe; er könne nun aber nicht Entscheidung auf richtiger Anwendung und Auslegung des zü¬

beurtheilen, ob nach der französischen Gesetzgebung allenfalls noch cherischen und badischen Gesetzesrechtes beruhe; vielmehr muß es

irgendwelche Formen nothwendig seien. Sollte daher die Ver¬ in dieser Richtung, sofern eine Verletzung des Staatsvertrages

einbarung allenfalls nicht rechtsgültig sein, so betrachte er als nicht vorliegt, einfach bei dem kantonalen Urtheile sein Bewen¬

selbstverständlich, daß alsdann den Rekurrenten das Recht zur den haben, so daß vom Bundesgerichte nicht zu prüfen ist, ob

Wiederaufnahme und Durchführung des Rekurses bleibe. Schon das Kassationsgericht mit Recht oder mit Unrecht annimmt, daß

am 11. Mai 1883 hatte Dr. Ryf erklärt, daß er für die Rekur¬ die badische Gesetzgebung die Unwandelbarkeit des einmal ver¬

rentin Wittwe Kopf=Sénéclauze in Lvon resp. für deren, durch tragsmäßig begründeten ehelichen Güterrechtes, auch nach Ueber¬

sie als natürliche Vormünderin vertretene Kinder Johanna und siedelung der Ehegatten in's Ausland, vorschreibe, und daß die

Paul Kopf nicht mehr handle. Auf Anfrage des Instruktions¬ gegentheilige Entscheidung der Vorinstanzen gegen klares Recht

richters an die Wittwe Kopf=Sénéclauze, ob sie auch ihrerseits verstoße.

für ihre Kinder den Rekurs zurückziehe, hat dieselbe eine Rück¬ 3. Nun ist allerdings nicht zu bezweifeln, daß Art. 6 (und 5)

zugserklärung nicht abgegeben. des genannten Staatsvertrages, dessen übriger Inhalt durch die

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: später zwischen dem deutschen Reiche und der Schweiz abge¬

1. Soweit es die Rekurrenten Mathilde und August Kop schlossenen Niederlassungsverträge ersetzt worden ist, noch in Kraft

Marseille anbelangt, ist die Beschwerde, nach der Fakt. D er¬ besteht (s. Bundesblatt 1877, III, S. 335) und daß die in die¬

wähnten Erklärung des Advokaten Dr. Ryf als durch Rückzug sem Vertragsartikel enthaltene Bestimmung auf die Erbfolge in

erledigt zu betrachten. Denn, wenn auch freilich in genannter die Verlassenschaft des A. Kopf ihre Anwendung findet. Dagegen

Erklärung eventuell eine spätere Wiederaufnahme der Beschwerde ist nicht richtig, daß die fragliche Bestimmung sich auch auf das

vorbehalten wird, so wird doch die Beschwerde zur Zeit zurück¬ eheliche Güterrecht beziehe, d. h. auch darüber Vorschriften ent¬

gezogen, so daß gegenwärtig eine richterliche Entscheidung da¬ halte, nach welchen Gesetzen die aus dem ehelichen Güterrechte

rüber nicht beantragt wird und daher nicht auszufällen ist. Ob hervorgehenden Rechte eines Ehegatten am ehelichen Vermögen

dagegen der Vorbehalt späterer Erneuerung der Beschwerde zu¬ zu beurtheilen seien. Denn Art. 6 cit. disponirt ja ausdrücklich

lässig und rechtswirksam sei, wäre nicht jetzt sondern erst dann nur für den Fall, daß zwischen verschiedenen Ansprechern Streit

zu entscheiden, wenn ein erneuter Rekurs wirklich eingelegt über die „Erbberechtigung“ an einer Verlassenschaft entsteht

werden sollte. Dagegen ist seitens der Wittwe Kopf=Sénéclauze bei Streitigkeiten über die aus dem ehelichen Güterrechte hervor¬

in Lyon Namens ihrer Kinder Johanna und Paul eine Rück¬ gehenden Ansprüche des überlebenden Ehegatten aber handelt es

zugserklärung nicht erfolgt und es muß also rücksichtlich dieser sich offenbar nicht um einen Streit über die „Erbberechtigung.

Denn der überlebende Ehegatte nimmt ja den ihm nach dem

maßgebenden gesetzlichen oder vertragsmäßigen Güterrechte ge¬

bührenden Antheil an dem ehelichen Vermögen nicht als Erbe

des Verstorbenen kraft Erbrechts in Anspruch; er macht viel¬

mehr gerade umgekehrt geltend, daß der betreffende Vermögens¬

theil resp. die betreffende Vermögensquote nicht kraft Erbrechts

an die Erben des Verstorbenen falle, sondern kraft ehelichen

Güterrechtes ihm, dem überlebenden Ehetheile, gehöre. Es ist

demnach klar, daß eine staatsvertragliche oder gesetzliche Bestim¬

mung über das anwendbare Recht im Erbrecht keineswegs ohne

Weiteres auch auf das eheliche Güterrecht bezogen werden darf

daß vielmehr ein Rechtssatz, wonach für die Beerbung das Recht

des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder die lex rei sitæ als

maßgebend erklärt wird, über das auf die güterrechtlichen Be¬

ziehungen anwendbare Recht noch gar nichts bestimmt, z. B. die

Streitfrage, ob das einmal begründete Güterrecht auch bei

Wohnsitzwechsel der Eheleute fortdauere u. s. w., nicht löst. Daß

die Scheidung zwischen güterrechtlichen und erbrechtlichen An¬

sprüchen des überlebenden Ehegatten unmöglich sei, wie die Re¬

kurrenten behaupten, ist, wie die ganze Lage von Gesetzgebung,

Doktrin und Praxis zeigt, offenbar unrichtig, wenn auch freilich

zugegeben werden mag, daß die Scheidung zwischen diesen An¬

sprüchen unter Umständen Schwierigkeiten darbieten mag. Dem¬

nach kann in casu von einer Verletzung des Staatsvertrages

keine Rede sein und es muß somit der Rekurs als unbegründel

abgewiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.