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Entscheid

C-100/2010

Rente

22. Januar 2013Deutsch15 min

AHV, Verfügung vom 23. Oktober 2009 AHV, Verfügung vom 23. Oktober 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

102.

und 104), dass er folglich während zwei vollen Jahren versichert war und Beiträge leistete, ihm aber mangels Versicherteneingenschaft keine zusätzlichen Beitragsjahre aufgrund von Erziehungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG), so dass er über zwei volle Beitragsjahre verfügt (vgl. Art. 50 AHVV), dass er aber bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2008 bei vollständiger Beitragsdauer total 44 Beitragsjahre aufweisen würde, weshalb die Rentenskala 2 anzuwenden ist (vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) 2009 [im Folgenden: Rententabellen 2009], S. 7 und 10; diese sowie die nachfolgend aufgeführten Rententabellen BSV 2007 [im Folgenden: Rententabellen 2007] sind einsehbar unter der Website: www.bsv.admin.ch; zuletzt besucht am 15. Januar 2013; zur Verbindlichkeit der Rententabellen vgl. Art. 53 Abs. 1 AHVV), dass ausgehend von dem während 29 Monaten erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 60'622.- unter Berücksichtigung der seit 1971 eingetretenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1.221) ein durchschnittliches aufgewertetes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 30'629.resultiert ([60'622 x 1.221]: [29 x 12] = 30'628.75; vgl. Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 33ter AHVG sowie Rententabellen 2009 S. 15), dass der Beschwerdeführer Vater eines am 14. Juni 1975 geborenen Sohnes ist (vgl. act. 9) und damit für die Dauer seiner Versicherungszeit nach 1975 von insgesamt 24 Monaten (vgl. act. 25, 27, 30, 95 und 105) grundsätzlich Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weder obligatorisch noch freiwillig bei der AHV versichert gewesen ist, so dass ihm zwei ganze Erziehungsgutschriften zustehen (vgl. insb. act. 16 sowie Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1, 4 sowie 5 AHVV), dass Erziehungsgutschriften dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente entsprechen und somit vorliegend bei Entstehung des Rentenanspruchs im Jahre 2008 jährlich Fr. 39'780.-, insgesamt also Fr. 79'560.-, betragen (2 x [1'105.- x 12 x 3] = 79'560.-; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 07 über Anpassungen -- 5 of 9 -C-100/2010 Seite 6 an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/EO vom 22. September 2006 [AS 2006 4146]; vgl. auch Rententabellen 2007, S. 18), dass unter Berücksichtigung der Gesamtbeitragsdauer von 29 Monaten die pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften rund Fr. 32'921.ausmachen (79'560: [29 x 12] = 32'921.38; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG, vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-604/2010 vom 28. Dezember 2012), dass folglich das durchschnittliche Jahreseinkommen, das sich aus dem aufgewerteten Jahreseinkommen von Fr. 30'629.- und den pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 32'921.- zusammensetzt, rund Fr. 63'550.- beträgt (30'629 + 32'921 = 63'550; vgl. Art. 30 AHVG), dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Berechnung in Frage stellen würde – insbesondere keine Betreuungsgutschriften geltend macht, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 63'550.- entsprechend der vorliegend anwendbaren Rentenskala 2 auf den nächsthöheren Tabellenwert im Jahr 2008 von Fr. 63'648.- aufzurunden ist (vgl. Rententabellen 2007 S. 102, vgl. auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom 28. Dezember 2012), dass bei diesem Tabellenwert gemäss der Rentenskala 2 die Altersrente pro Monat Fr. 91.- ausmacht, hingegen die ungekürzte Vollrente monatlich Fr. 1'998.- betragen würde (vgl. Rententabellen 2007 S. 18 und 102), dass demnach die monatliche Teilrente von Fr. 91.- weniger als 10% der entsprechenden ordentlichen Vollrente, also weniger als Fr. 199.80 beträgt (1'998: 100 x 10 = 199.80), so dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine monatliche Rentenauszahlung hat, ihm vielmehr eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Teilrente zu gewähren ist (vgl. Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen), dass die einmalige Abfindung in Anwendung der vom BSV herausgegebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten" (gültig ab 1. Januar 1997; im Folgenden: Barwerttabellen) zu bestimmen ist (vgl. Urteile des BVGer C-5383/2010 vom 26. Juni 2012 E. 9.2 ff. sowie C4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2), dass vorliegend für den Beschwerdeführer der Barwertsatz B1 von

13.273

Punkten heranzuziehen ist, für seine im Zeitpunkt der Entstehung

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C-100/2010 Seite 7 seines Rentenanspruchs 59jährige Ehefrau (vgl. act. 12) der Barwertsatz B2 von 18.700 Punkten sowie für das Ehepaar der Barwertsatz B3 von

12.438 Punkten (vgl. Barwerttabellen S. 20, 60 und 62), dass somit ausgehend von der Rentenhöhe von Fr. 91.- die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers nach Massgabe der anwendbaren Berechnungsformel (vgl. Barwerttabellen S. 20) rund Fr. 19'965.- beträgt ([13.273 x 91 + {18.700 - 12.438} x 0.8 x 91] x 12 = 19'964.59) – wie von der Vorinstanz erstmals im vorliegenden Verfahren korrekt ermittelt (vgl. act. 105 bis 111), dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochene Abfindung von Fr. 20'843.- demnach infolge Nichtberücksichtigung im Jahre 1971 bei der W._______ AG erzielten Einkommens um rund Fr. 878.- zu hoch ist, dass eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei (reformatio in peius) unter anderem zulässig ist, wenn sie – wie der angefochtene Einspracheentscheid – auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht; wobei der betroffenen Partei unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs die Gelegenheit zur Stellungnahme zur reformatio in peius zu gewähren ist, was vorliegend geschehen ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG; BGE 120 V 95 E. 5a mit Hinweisen), dass im Beschwerdeverfahren von der Möglichkeit einer reformatio in peius nur Gebrauch zu machen ist, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer C-4758/2008 vom 14.Dezember 2009 E. 1.7.1 mit Hinweisen), dass der angefochtene Einspracheentscheid zweifelsohne offensichtlich unrichtig ist, da die Vorinstanz – wie dargelegt – bei der Berechnung der einmaligen Abfindung aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung von einem falschen anrechenbaren Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass eine kapitalisierte periodische Dauerleistung den Streitgegenstand bildet, weshalb die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung bereits bei relativ kleinen Betragsdifferenzen, wie der vorliegenden von Fr. 878.-, erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/ 2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen sowie BVGer C-7830/2010 vom 28. März 2011), -- 7 of 9 -C-100/2010 Seite 8 dass demnach die Beschwerde abzuweisen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.- zuzusprechen ist, dass es im Übrigen der Vorinstanz obliegt zu beurteilen, ob gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückerstattung bereits bezogener AHV-Leistungen (vgl. Art. 25 ATSG) geltend zu machen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

12.438 Punkten (vgl. Barwerttabellen S. 20, 60 und 62), dass somit ausgehend von der Rentenhöhe von Fr. 91.- die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers nach Massgabe der anwendbaren Berechnungsformel (vgl. Barwerttabellen S. 20) rund Fr. 19'965.- beträgt ([13.273 x 91 + {18.700 - 12.438} x 0.8 x 91] x 12 = 19'964.59) – wie von der Vorinstanz erstmals im vorliegenden Verfahren korrekt ermittelt (vgl. act. 105 bis 111), dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochene Abfindung von Fr. 20'843.- demnach infolge Nichtberücksichtigung im Jahre 1971 bei der W._______ AG erzielten Einkommens um rund Fr. 878.- zu hoch ist, dass eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei (reformatio in peius) unter anderem zulässig ist, wenn sie – wie der angefochtene Einspracheentscheid – auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht; wobei der betroffenen Partei unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs die Gelegenheit zur Stellungnahme zur reformatio in peius zu gewähren ist, was vorliegend geschehen ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG; BGE 120 V 95 E. 5a mit Hinweisen), dass im Beschwerdeverfahren von der Möglichkeit einer reformatio in peius nur Gebrauch zu machen ist, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer C-4758/2008 vom 14.Dezember 2009 E. 1.7.1 mit Hinweisen), dass der angefochtene Einspracheentscheid zweifelsohne offensichtlich unrichtig ist, da die Vorinstanz – wie dargelegt – bei der Berechnung der einmaligen Abfindung aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung von einem falschen anrechenbaren Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass eine kapitalisierte periodische Dauerleistung den Streitgegenstand bildet, weshalb die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung bereits bei relativ kleinen Betragsdifferenzen, wie der vorliegenden von Fr. 878.-, erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/ 2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen sowie BVGer C-7830/2010 vom 28. März 2011), -- 7 of 9 -C-100/2010 Seite 8 dass demnach die Beschwerde abzuweisen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.- zuzusprechen ist, dass es im Übrigen der Vorinstanz obliegt zu beurteilen, ob gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückerstattung bereits bezogener AHV-Leistungen (vgl. Art. 25 ATSG) geltend zu machen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.zugesprochen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-100/2010 Seite 9 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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