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Entscheid

C-100/2022

28. Juli 2022Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

11.75

Stunden ergibt,

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C-100/2022 Seite 7 dass die geltend gemachten, aber nicht detailliert ausgewiesenen Auslagen von Fr. 90.- auf Fr. 50.- zu kürzen sind (vgl. Urteil des BVGer C1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2) und aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der obsiegenden Beschwerdeführerin kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass sich bei einem Zeitaufwand von insgesamt 11.75 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 2'987.50 ergibt, dass demzufolge die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'987.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-100/2022 Seite 7 dass die geltend gemachten, aber nicht detailliert ausgewiesenen Auslagen von Fr. 90.- auf Fr. 50.- zu kürzen sind (vgl. Urteil des BVGer C1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2) und aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der obsiegenden Beschwerdeführerin kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass sich bei einem Zeitaufwand von insgesamt 11.75 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 2'987.50 ergibt, dass demzufolge die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'987.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'987.50 zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-100/2022 Seite 8 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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