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Entscheid

C-1050/2012

Rente

20. August 2013Deutsch11 min

Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 1. Fe... Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 1. Februar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

45.

Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind; war die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt, dass seitens der Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 1975 bzw. seit 1976 mit B.______ im Konkubinat lebte, die beiden seit dem 6. Dezember 2006 verheiratet waren, die Ehe kinderlos geblieben ist, und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr vollendet hatte, dass das Erfordernis der Verheiratung seit mindestens fünf Jahren nicht erfüllt und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte frühere Zeitpunkt der Anmeldung der Ehe (3. Oktober 2006) nicht ausschlaggebend ist, zumal für die Rechtswirkungen der Ehe auf den Zeitpunkt der -- 4 of 8 -C-1050/2012 Seite 5 behördlichen Registrierung der Ehe abzustellen ist (vgl. Art. 97 ff. und 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und 43 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]), dass dem AHVG für die Frist von „mindestens fünf Jahren“ keine Härtefallregelung zu entnehmen ist, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hinwies, ein einziger fehlender Tag könne Grund für eine Nichtzuerkennung des Anspruchs auf Witwenrente sein, dass der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente (Art. 23-24a AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen statuiert ist und das Konkubinat – entgegen dessen Bedeutung in anderen Rechtsgebieten – im AHVG keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, was das Bundesgericht bereits 1999 in zwei Leitentscheiden bestätigt (BGE 125 V 205 E. 7a; BGE 125 V 221 E. 3e.cc) und das Bundesverwaltungsgericht in seinen späteren Urteilen übernommen (vgl. Urteile C-3160/2006 vom 19. September 2008, C-1531/2008 vom 16. November 2009, C-3350/2010 vom 27. August 2010, C-1902/2011 vom 10. Januar 2012 und C-286/2013 vom 5. Februar 2013) hat, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts eine allfällige Korrektur der mitunter als ungerecht empfundenen Rechtslage, welche insbesondere auf dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren Konkubinatspartners beruht, durch die Ausstattung stabiler und lebensprägender Partnerschaften mit angemessenen Rechtswirkungen Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte mittels Richterrechts ist (BGE 137 V 133 E. 6.3 und BGE 135 III 59 E. 4.3 [bezüglich Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinats beim nachehelichen Unterhalt]), dass deshalb das gemeinsame Zusammenleben seit Oktober 1975 beziehungsweise seit 1976 für die Frage nach der Ausrichtung einer Witwenrente nicht berücksichtigt werden kann, weshalb auch die zahlreich eingereichten Bestätigungen zum gemeinsamen Zusammenleben von B._______ und A.________ und zum gemeinsamen Wohnsitz (B-act. 1 Beilagen 3-5, 7; B-act. 7 bis 14; B-act. 15 Beilagen 1-4, 8-12) zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass das von der Beschwerdeführerin beschwerde- und replikweise eingebrachte Pflegeverhältnis zur Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, D._______, ebenfalls keinen Anspruch auf Witwenrente begründet, zumal -- 5 of 8 -C-1050/2012 Seite 6 die Tochter in ihrem 16. Lebensjahr den gemeinsamen Haushalt verlassen habe (B-act. 1 und 15) und im für die Beurteilung ausschlaggebenden Zeitpunkt der Verwitwung das Pflegeverhältnis nicht mehr bestand (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG und zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1531/2008 vom 16. November 2009 E. 4.3), dass die Beistandschaft für E.________, geboren 1961, durch die Beschwerdeführerin bis im März 1997 und nachfolgender persönlicher Fürsorge in Italien (vgl. B-act. 1 Beilage 6) kein Pflegekindverhältnis zum Zeitpunkt der Verwitwung im Sinne von Art. 23 AHVG zu begründen vermag, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente abgeleitet werden kann, dass nichts anderes aus der geltend gemachten Pflege und Betreuung des Ehemannes in den letzten drei Jahren vor seinem Tod und der langjährigen Betreuung und Unterstützung von Jugendlichen, vor allem in den Sommermonaten, geschlossen werden kann, zumal der Gesetzgeber daran keine Rechtsfolgen knüpft, dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich keine der in Art. 23 f. AHVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht, dass es – wie oben dargelegt – nicht den Gerichten zusteht, mittels Richterrecht die vorliegend zweifellos gegebenen menschlichen und wirtschaftlichen Argumente in die Waagschale zu legen und mittels Richterrecht die Vorgaben des Gesetzgebers zu korrigieren, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]), dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), -- 6 of 8 -C-1050/2012 Seite 7 dass – obwohl dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse [2. Säule]) in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) auch andere begünstigte Personen (z. B. Konkubinatspartner [Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG {BGE 136 V 49}]) für die Hinterlassenenleistungen vorsehen kann. (Dispositiv nächste Seite)

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C-1050/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1050/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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