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Entscheid

C-1064/2021

15. Juni 2021Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (vgl. auch Art.

50.

Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E. 3b,

99 Ib 356), dass sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt, dass die per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandte vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 gemäss Sendungsverlauf der schweizerischen Post der Beschwerdeführerin am 3. November 2020 nachweislich zugestellt und damit eröffnet wurde (vgl. Verlauf der Sendungsnummer "[…]", Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 24, S. 2 und 3), dass die zugestellte Verfügung vom 29. Oktober 2020 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, worin auf die 30-tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung der Verfügung hingewiesen wurde, enthält (act. 15, S. 3), dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 4. November 2020 zu laufen begann und folglich am 3. Dezember 2020 abgelaufen ist, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass auch nicht um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist weder geltend gemacht worden sind, noch ersichtlich sind, -- 3 of 6 -C-1064/2021 Seite 4 dass sich somit die vorliegend erst am 26. Februar 2021 und damit klar nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefirst der schwedischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, dass mangels Rechtzeitigkeit somit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

99 Ib 356), dass sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt, dass die per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandte vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 gemäss Sendungsverlauf der schweizerischen Post der Beschwerdeführerin am 3. November 2020 nachweislich zugestellt und damit eröffnet wurde (vgl. Verlauf der Sendungsnummer "[…]", Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 24, S. 2 und 3), dass die zugestellte Verfügung vom 29. Oktober 2020 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, worin auf die 30-tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung der Verfügung hingewiesen wurde, enthält (act. 15, S. 3), dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 4. November 2020 zu laufen begann und folglich am 3. Dezember 2020 abgelaufen ist, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass auch nicht um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist weder geltend gemacht worden sind, noch ersichtlich sind, -- 3 of 6 -C-1064/2021 Seite 4 dass sich somit die vorliegend erst am 26. Februar 2021 und damit klar nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefirst der schwedischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, dass mangels Rechtzeitigkeit somit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

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C-1064/2021 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke -- 5 of 6 -C-1064/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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