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Entscheid

C-112/2009

Reisedokumente für ausländische Personen

5. Januar 2011Deutsch10 min

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Erwägungen

37.

VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das

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C-112/2009 Seite 4 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass die seitens des Beschwerdeführers nur beiläufig erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht verfängt, weil das erstinstanzliche Verfahren durch Gesuch eingeleitet wurde und es grundsätzlich am Gesuchsteller liegt darzutun, weshalb die von ihm beantragte Leistung gerechtfertigt sein soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3443/2007 vom 20. November 2009 E.

3.2.1

mit Hinweisen), dass die angefochtene Verfügung gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in der Fassung vom 27. Oktober 2004 getroffen wurde (im Folgenden: aRDV), dass besagte Verordnung per 1. März 2010 durch die gleichnamige Verordnung vom 20. Januar 2010 ersetzt wurde, welche gemäss Art. 25 auf alle zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren Anwendung findet, dass allerdings die für die Beurteilung der Beschwerdesache relevanten Bestimmungen mit der genannten Revision keine inhaltlichen Änderungen erfahren haben, dass ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz Anspruch auf ein schweizerisches Ersatzreisepapier haben, wenn sie schriftenlos sind (Art. 59 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 3 Abs. 1 RDV, Art. 4 Abs. 1 Bst. b aRDV), dass gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung eine ausländische Person gilt, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b), (vgl. zum Ganzen auch Art. 7 Abs. 1 aRDV), -- 4 of 7 -C-112/2009 Seite 5 dass die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann (Art. 6 Abs. 3 RDV bzw. Art. 7 Abs.

2 aRDV), dass die Schriftenlosigkeit im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt wird (Art. 6 Abs. 4 RDV; Art. 7 Abs. 3 aRDV), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm der gültige angolanische Reisepass im Verlaufe des Monats Oktober 2008 abhanden gekommen sein soll, mehr als zweifelhaft erscheint, zumal er anlässlich seines Antrags auf Ausstellung eines schweizerischen Ersatzpapiers – selbst auf eine mündliche Rückfrage der behandeln-den Mitarbeiterin hin – weder die Existenz des Dokuments noch den behaupteten Verlust erwähnte und letzteren erst am 24. Dezember 2008 polizeilich zur Anzeige brachte, also einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung, mit der ihm die (zufällig aus einer Strafermittlung gewonnene) Erkenntnis über die Existenz eines gültigen heimatlichen Reisepasses entgegengehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer – selbst bei Annahme der Richtigkeit seiner Behauptung – nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen könnte, dass sich die Frage, ob eine Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente verlangt werden kann, nicht nach subjektiven, sondern nach rein objektiven Massstäben beurteilt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen), dass eine solche Kontaktnahme zwar gemäss Art. 6 Abs. 3 RDV namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann, dass entsprechende Bemühungen demgegenüber von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, grundsätzlich vorausgesetzt werden können, dass die von ihm dagegen vorgebrachte Bedrohungslage diesen Grundsatz nicht zu durchbrechen vermag, zumal eine seine Person betreffende politisch motivierte Verfolgung bzw. Gefährdung im Asylverfahren geprüft und rechtskräftig verneint wurde (Verfügung des -- 5 of 7 -C-112/2009 Seite 6 zuständigen Bundesamtes vom 10. Juni 1996; Urteil der ARK vom 4. Oktober 1996), dass die praktisch kommentarlose Einreichung neuer Beweismittel Jahre später und dazu noch ausserhalb eines Asylverfahrens nicht schon zu einer grundlegend andern Einschätzung führen kann, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Papierbeschaffung berufen kann, solange er nicht tatsächlich entsprechende Versuche unternommen und deren Erfolglosigkeit mit geeigneten Mitteln nachgewiesen hat, dass die Vorinstanz daher zu Recht die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung des beantragten Reisepapiers verweigert hat, dass die angefochtenen Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 7)

2 aRDV), dass die Schriftenlosigkeit im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt wird (Art. 6 Abs. 4 RDV; Art. 7 Abs. 3 aRDV), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm der gültige angolanische Reisepass im Verlaufe des Monats Oktober 2008 abhanden gekommen sein soll, mehr als zweifelhaft erscheint, zumal er anlässlich seines Antrags auf Ausstellung eines schweizerischen Ersatzpapiers – selbst auf eine mündliche Rückfrage der behandeln-den Mitarbeiterin hin – weder die Existenz des Dokuments noch den behaupteten Verlust erwähnte und letzteren erst am 24. Dezember 2008 polizeilich zur Anzeige brachte, also einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung, mit der ihm die (zufällig aus einer Strafermittlung gewonnene) Erkenntnis über die Existenz eines gültigen heimatlichen Reisepasses entgegengehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer – selbst bei Annahme der Richtigkeit seiner Behauptung – nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen könnte, dass sich die Frage, ob eine Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente verlangt werden kann, nicht nach subjektiven, sondern nach rein objektiven Massstäben beurteilt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen), dass eine solche Kontaktnahme zwar gemäss Art. 6 Abs. 3 RDV namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann, dass entsprechende Bemühungen demgegenüber von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, grundsätzlich vorausgesetzt werden können, dass die von ihm dagegen vorgebrachte Bedrohungslage diesen Grundsatz nicht zu durchbrechen vermag, zumal eine seine Person betreffende politisch motivierte Verfolgung bzw. Gefährdung im Asylverfahren geprüft und rechtskräftig verneint wurde (Verfügung des -- 5 of 7 -C-112/2009 Seite 6 zuständigen Bundesamtes vom 10. Juni 1996; Urteil der ARK vom 4. Oktober 1996), dass die praktisch kommentarlose Einreichung neuer Beweismittel Jahre später und dazu noch ausserhalb eines Asylverfahrens nicht schon zu einer grundlegend andern Einschätzung führen kann, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Papierbeschaffung berufen kann, solange er nicht tatsächlich entsprechende Versuche unternommen und deren Erfolglosigkeit mit geeigneten Mitteln nachgewiesen hat, dass die Vorinstanz daher zu Recht die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung des beantragten Reisepapiers verweigert hat, dass die angefochtenen Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 7)

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C-112/2009 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieser Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. N […]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:

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