Lexipedia

Entscheid

C-1124/2015

Heilmittel (Übriges)

17. März 2015Deutsch5 min

Heilmittel; Zulassung von (...) (Filmtabletten 200... Heilmittel; Zulassung von (...) (Filmtabletten 200/400 mg; Neuverlegung der Kosten); Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Bst. a VGKE) als teilweise obsiegende Partei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren C-4776/2010 Verfahrenskosten von Fr. 3'200.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet und der Beschwerdeführerin wird die Restanz von Fr. 800.– nach Rechtskraft dieses Verfahrens zurückerstattet.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-4776/2010 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

3.

Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-4776/2010 keine Parteientschädigung ausgerichtet.

-- 3 of 4 --

C-1124/2015 Seite 4

4.

Für das Verfahren C-1124/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Gesuchs-ID […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Gesuchs-ID […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 4 of 4 --

Heilmittel (Übriges) | Lexipedia