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Entscheid

C-1125/2014

Rentenanspruch

12. Mai 2014Deutsch7 min

Gesuch um Revision des Urteils C-1687/2013 vom 20.... Gesuch um Revision des Urteils C-1687/2013 vom 20. September 2013 betreffend Neuanmeldung nach Einstellung der Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

1.

und 3 VGKE), dass dem Gesuchsteller ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 zur Kenntnis zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 geht zur Kenntnis an den Gesuchsteller.

3.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 zur Kenntnis)

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C-1125/2014 Seite 5 – die Vorinstanz – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-1125/2014 Seite 5 – die Vorinstanz – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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