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Entscheid

C-113/2014

Rentenrevision

13. Juli 2015Deutsch7 min

Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober... Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

69.

Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, vorliegend von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist, zumal die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ohne Rückschein eröffnete (doc. 88) und der Nachweis der verspäteten Beschwerdeführung ihr obläge, die Beschwerde zudem frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist und er laut Akten seit der Rückkehr in seine Heimat im Jahr 1993 im Kosovo (Y._______) lebt, gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, sofern keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die Schweizerische Eidgenossenschaft am 8. Juni 1962 mit der damaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (SR 0.831.109.818.1), das Bundesgericht in BGE 139 V 263 (vom 19. Juni 2013) befand, dass das Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar sei, deshalb ein Rentenexport für Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, nicht mehr möglich ist, -- 3 of 6 -C-113/2014 Seite 4 das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid erkannte, laufende Renten würden gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3686/2013 vom 20. November 2014, E. 2.1.1), vorliegend im Rahmen eines Revisionsverfahrens umstritten ist, ob die halbe Rente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertels- oder auf eine ganze Rente zu erhöhen ist (Streitgegenstand), was der Beschwerdeführer wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht und die Vorinstanz unter anderem wegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rentenexport in den Kosovo ablehnt, die Bundesgerichtspraxis, wonach ein Rentenexport ab dem 1. April 2010 nicht mehr möglich ist (vgl. auch IV-Rundschreiben des BSV Nr. 322 vom 24. September 2013), auch für allfällige Rentenerhöhungen gilt, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinwies (B-act. 18 S. 2), somit vorliegend zum Vornherein feststeht, dass auch bei einer allfälligen wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine Rentenerhöhung möglich wäre, anderseits von keiner Partei geltend gemacht wird, der Anspruch auf eine halbe Rente sei nicht mehr gegeben, was angesichts der eingereichten medizinischen Unterlagen nicht zu beanstanden ist, deshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat (doc. 88), die obenstehenden Erwägungen auch für die vom Beschwerdeführer nicht explizit angefochtene, das Kind Adelina betreffende Verfügung vom 29. November 2013 gelten würden (doc. 96), deshalb die Beschwerde abzuweisen ist, das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG, wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 200.- festgesetzt werden, zu tragen hat, -- 4 of 6 -C-113/2014 Seite 5 der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat, weshalb ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 200.- auf eine von ihm zu nennende Zahlungsadresse zurückzuerstatten sind, weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

3.

Dem Beschwerdeführer werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 200.- auf eine von ihm zu nennende Zahlungsadresse zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-113/2014 Seite 6 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-113/2014 Seite 6 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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