Lexipedia

Entscheid

C-114/2016

Rente

19. Juni 2017Deutsch7 min

Entscheid besdtätigt, BGer 9C_499/2017 vom 30.08.2... Entscheid besdtätigt, BGer 9C_499/2017 vom 30.08.2017. Alters -und Hinterlassenenversicherung, Witwerrente, Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

18.

Altersjahr vollendet hat, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Witwerrente erloschen ist, dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der unterliegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), -- 4 of 6 -C-114/2016 Seite 5 dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter -- 5 of 6 -C-114/2016 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter -- 5 of 6 -C-114/2016 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 6 of 6 --