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Entscheid

C-1166/2021

Rentenanspruch

5. Mai 2021Deutsch4 min

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. Se... IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. September 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Frist, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 8. Oktober 2020 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 9. November 2020 abgelaufen ist, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind (vgl. Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 ATSG), zumal die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch belegt, dass die von ihr genannten Gründe ("hiesige Situation bei der Corona-Pandemie" und ihr -- 2 of 5 -C-1166/2021 Seite 3 "schwerer Gesundheitszustand") die Wahrung der Beschwerdefrist vollkommen ausgeschlossen haben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,

4.

Aufl. 2020, Art. 41, Rz. 14), dass somit die am 14. Dezember 2020 der serbischen Post übergebene Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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C-1166/2021 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1166/2021 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta

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C-1166/2021 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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