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Entscheid

C-1172/2023

Rente

3. Mai 2023Deutsch6 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Eins... Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Einspracheentscheid der SAK vom 23. Januar 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

10.

Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich seinen Beschwerdewillen gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 23. Januar 2023 mitzuteilen (BVGer-act. 3), dass das Schreiben vom 4. Februar 2023 weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung hinsichtlich des Einspracheentscheides der SAK vom 23. Januar 2023 enthielt, dass der Versicherte mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 (Ziff. 2) deshalb – für den Fall der Bekundung seines Beschwerdewillens – aufgefordert wurde, innert gleicher Frist klare Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, dass dem Versicherten mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 (Ziff. 3) angedroht wurde, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Versicherte mit Eingabe vom 17. April 2023 (Eingang: 24. April 2023) mitteilte, er ziehe seine Beschwerde zurück, da eine Beschäftigung von 12 Monaten in der Schweiz nicht habe nachgewiesen werden können, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente habe (BVGer-act. 4), dass der Versicherte damit seinen Beschwerdewillen hinsichtlich der vorinstanzlichen Abweisung seines Rentenanspruchs ausdrücklich verneint, dass der Versicherte im Schreiben vom 4. Februar 2023 zudem um Rückerstattung der einbezahlten Beiträge ersuchte, dass die Frage der Beitragsrückerstattung nicht Gegenstand des Einspracheentscheides der SAK vom 23. Januar 2023 bildete, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt, dass nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 4. Februar 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung des Gesuchs um Beitragsrückerstattung an die Vorinstanz zu überweisen ist, dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, -- 3 of 5 -C-1172/2023 Seite 4 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Eingabe vom 4. Februar 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung des Gesuchs um Beitragsrückerstattung an die Vorinstanz überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

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C-1172/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-1172/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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