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Entscheid

C-1181/2012

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

11. Februar 2014Deutsch4 min

Beiträge an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom ... Beiträge an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 15. Februar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

31.

und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ergibt, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass der mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 (act. 2) vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 20. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (act. 19) erklärte, seine Beschwerde vom 29. Februar 2012 zurückzuziehen, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs.

1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE; SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE; SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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C-1181/2012 Seite 3 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die -- 3 of 4 -C-1181/2012 Seite 4 Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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