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Entscheid

C-1224/2012

Rente

27. März 2013Deutsch6 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einsprache... Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012) Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

33.

VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG), dass die Beschwerdeführerin, wie sie selber mehrmals darlegt, aus den Akten ersichtlich und daher unbestritten ist, mit dem am 20. März 2003 verstorbenen V._______ in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebte, weshalb sie nicht Ehefrau des Verstorbenen ist, dass auch nicht eine eingetragene mit der Ehe gleichgestellte Partnerschaft besteht, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht Partnerin des Verstorbenen ist (Art. 13a ATSG), dass die Beschwerdeführerin daher nicht als Witwe gilt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt sind, -- 3 of 5 -C-1224/2012 Seite 4 dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente haben (Art. 25 Abs. 1 [erster Satz] AHVG), dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr am 3. Januar 1998 geborener Sohn S._______ sei auch der Sohn des Verstorbenen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren mehrmals aufgefordert wurde, das Kindesverhältnis mittels Einreichung einer amtlichen Geburtsurkunde im Original zu belegen (vgl. Vorakten 6, 11, 17, 25, 30, 33, 63, 81), dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und auch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechendem Einwand der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 7. Januar 2013) die verlangte amtliche Geburtsurkunde nicht eingereicht hat, dass daher aufgrund der Akten das Kindesverhältnis von S._______ zum verstorbenen V._______ nicht feststeht, weshalb die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Waisenrente bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Witwenrente und auch ihr Sohn S._______ keinen Anspruch auf eine Waisenrente hat und die Vorinstanz daher zu Recht einen solchen Anspruch verneint hat, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs.

3.

VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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C-1224/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1224/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; ) – das Bundesamt für Sozialversicherung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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