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Entscheid

C-1233/2012

Einreiseverbot

3. Oktober 2012Deutsch9 min

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Source admin.ch

Erwägungen

2.

AuG, Art. 1a VZAE),

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C-1233/2012 Seite 6 dass der Strafrichter – indem er nicht nur eine Busse, sondern auch eine Geldstrafe auferlegte – nicht von blosser Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl. Art. 115 Abs. 3 AuG), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen daran, keinen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermögen, dass der als Folge des Einreiseverbots und dessen Ausschreibung in SIS angeblich zwingende Arbeitsplatzverlust aktenmässig nicht erstellt ist und auch nicht auf der Hand liegt, zumal die Arbeitgeberin an der Situation zumindest eine Mitschuld zu treffen scheint, dass das Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass demnach die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 7 -- 6 of 7 -C-1233/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1233/2012 Seite 6 dass der Strafrichter – indem er nicht nur eine Busse, sondern auch eine Geldstrafe auferlegte – nicht von blosser Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl. Art. 115 Abs. 3 AuG), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen daran, keinen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermögen, dass der als Folge des Einreiseverbots und dessen Ausschreibung in SIS angeblich zwingende Arbeitsplatzverlust aktenmässig nicht erstellt ist und auch nicht auf der Hand liegt, zumal die Arbeitgeberin an der Situation zumindest eine Mitschuld zu treffen scheint, dass das Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass demnach die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 7 -- 6 of 7 -C-1233/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […]) – die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:

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