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Entscheid

C-1271/2012

Rente

24. Juli 2012Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

59.

ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2012 gemäss Track & Trace der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2012 (act. 49) zugestellt worden ist, so dass die am 7. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde (ohne Poststempel) frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 -- 5 of 8 -C-1271/2012 Seite 6 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass vorliegend festzustellen ist, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Hinterlassenen- und Waisenrente offensichtlich nicht alle Beitragszahlungen berücksichtigt hat, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2012 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien somit auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass eine Überprüfung der Berechnung der Witwen– sowie der beiden Waisenrenten angezeigt ist, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen, dass die Beschwerde demnach entsprechend dem Antrag der Vorinstanz gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 aufzuheben ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese unter Berücksichtigung aller Beitragszahlungen eine Neuberechnung der Hinterlassenen- und der beiden Waisenrenten vornimmt und anschliessend eine neue Verfügung erlässt, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 6 of 8 -C-1271/2012 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht über eine allfällige Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einspracheverfügung vom 11. Januar 2012 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen Abklärungen vornimmt und neu verfügt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann -- 7 of 8 -C-1271/2012 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann -- 7 of 8 -C-1271/2012 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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