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Entscheid

C-1312/2015

Rente

5. Juni 2015Deutsch6 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch a... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid SAK vom 26. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

31.

und Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

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C-1312/2015 Seite 3 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.

13.

ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei ihrer Anmeldung vom 8. April 2014 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass (Vorakten 1 act. 43, 54), dass der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monates entsteht (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen), -- 3 of 5 -C-1312/2015 Seite 4 dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 verstorben ist (Vorakten 1 act. 54), womit die im Januar 2014 gültigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen keine Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist, dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-1312/2015 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1312/2015 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 wird bestätigt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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