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Entscheid

C-1339/2017

Rentenanspruch

12. Juli 2017Deutsch13 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 1. Februar 2017) Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

16.77

Stunden, Auslagen von Fr. 30.20 für Porti sowie den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.– geltend macht, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 16,77 Stunden hauptsächlich Aktenstudium sowie die Redaktion der Beschwerde (10 Seiten) und der Beschwerdebegründung (9 Seiten) umfasst und dafür ein Stundenansatz von Fr. 300.– beantragt wird (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2017, BVGeract. 15), dass der von Rechtsanwalt Philip Stolkin damit geltend gemachte Honoraraufwand sich auf insgesamt Fr. 5'031.– beläuft, zuzüglich Auslagenersatz, dass dieser Honorar-Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache, der sich stellenden Fragen, der Schwierigkeit des Prozesses, des Aktenumfangs und des durchgeführten Schriftenwechsels nicht als angemessen, sondern als klar überhöht erscheint, -- 7 of 9 -C-1339/2017 Seite 8 dass daher unter Berücksichtigung der Bedeutung der vorliegenden Streitsache, der sich stellenden Fragen, der Schwierigkeit des Prozesses, des Aktenumfangs, des durchgeführten Schriftenwechsels sowie des im Bereich der Invalidenversicherung gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 250.– (vgl. dazu etwa Urteil C-4209/2015 vom 20. August 2015 S. 5 mit Hinweisen) und der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigungen die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vorliegend auf Fr. 3'030.20 festzusetzen ist (12 Stunden à Fr. 250.–, zuzüglich der Auslagen von Fr. 30.20 entsprechend dem Tätigkeitsnachweis in der Beilage zur Stellungnahme vom 7. Juni 2017, BVGer-act. 15), dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste einer in der Schweiz ansässigen Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. dazu etwa Urteil des BVGer C-3110/2015 vom 28. September 2016]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'030.20 zugesprochen.

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C-1339/2017 Seite 9

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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