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Entscheid

C-1358/2011

Invalidenversicherung (Übriges)

9. August 2011Deutsch9 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insofern gutgeheissen, als die angefochtene Taggeldverfügung vom 4. Januar 2011 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu zu berechnen und diesem im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung Taggeldleistungen für drei Tage zuzusprechen.

2.

Die Sache wird ferner an die Vorinstanz überwiesen, damit diese über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Kostenrückerstattung bzw. über eine allfällige zusätzliche Übernachtungspauschale verfüge.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder -- 7 of 9 -C1358/2011 Seite 8 -- 8 of 9 -C1358/2011 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder -- 7 of 9 -C1358/2011 Seite 8 -- 8 of 9 -C1358/2011 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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