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Entscheid

C-1366/2012

Rentenrevision

4. Oktober 2012Deutsch13 min

Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom... Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 1. Februar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

210.

E. 4.4.1.4) dass die Beschwerde somit insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass im Weiteren aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin vom 10. – 31. März 2012 in Spitalpflege begeben musste, mit zusätzlicher kardialer und renaler Insuffizienz und infektiöser Pneumopathie (act. 6.1-6.18), dass aufgrund dieser Akten Hinweise für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands per März 2012 bestehen, dass die Vorinstanz deshalb darüber hinaus zu prüfen haben wird, ob sich mit der geltend gemachten Verschlechterung im März 2012 – je nach -- 7 of 9 -C-1366/2012 Seite 8 Ausgang der ergänzenden Sachverhaltsprüfung bis 1. Februar 2012 – Gründe für eine Revision der gewährten Invalidenrente ergeben, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 3. April 2012 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welcher aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass der Vorinstanz das Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. September 2012 inkl. Beilagen zur Kenntnis zustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 1. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Die Vorinstanz wird aufgefordert, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend abzuklären und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu verfügen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. April 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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C-1366/2012 Seite 9

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stellungnahme vom 20.9.2012 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stellungnahme vom 20.9.2012 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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