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Entscheid

C-1375/2014

Rentenanspruch

11. Mai 2015Deutsch10 min

Invalidenversicherung, Rentenleistungen, Verfügung... Invalidenversicherung, Rentenleistungen, Verfügung vom 18. Februar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

69.

Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, -- 4 of 8 -C-1375/2014 Seite 5 dass der medizinische Dienst der Vorinstanz in seinen Stellungnahmen vom 16. April 2014 (act. 62), 27. Januar 2015 (BVGer act. 12, Beilage) und 12. März 2015 (BVGer act. 18, Beilage) die Durchführung einer orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Begutachtung als gerechtfertigt bezeichnet hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 (BVGer act. 3) und Mitteilung vom 18. März 2015 (BVGer act. 18) die Rückweisung der Sache zur aktuellen medizinischen Abklärung im Sinne der Stellungnahmen des medizinischen Dienstes beantragt hat, dass der Beschwerdeführer dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache zur aktuellen medizinischen Abklärung mit Stellungnahme vom 25. Februar 2015 (BVGer act. 14 und 16) zugestimmt hat, dass zwischen den Parteien Einigkeit mit Bezug auf den Abklärungsbedarf in orthopädischer, internistischer, psychiatrischer und neurologischer Hinsicht besteht, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen des aktenkundigen Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 (act. 15 und 16) anzuweisen ist, im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 ATSG die vollständigen Akten der SUVA beizuziehen, dass die Vorinstanz weiter anzuweisen ist, ein orthopädisches, internistisches, psychiatrisches und neurologisches Gutachten einzuholen, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), -- 5 of 8 -C-1375/2014 Seite 6 dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art.

72.

bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, weshalb die polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz und nicht im Wohnsitzland des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 18. Februar 2014 aufzuheben und die Sache mit den vorerwähnten Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorin-stanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs.

2.

Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- festzusetzen ist, dass Rentenleistungen der SUVA aktenkundig sind (act. 6, Seite 1), dass - soweit vom Beschwerdeführer Invaliditätsleistungen aus den Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 geltend gemacht werden - die Sache zusätzlich der Zuständigkeit halber der SUVA zur weiteren Abklärung zu überweisen ist.

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C-1375/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1375/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügungen vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 die vollständigen Akten der SUVA beizuziehen.

3.

Die Vorinstanz wird angewiesen, ein orthopädisches, internistisches, psychiatrisches und neurologisches Gutachten einzuholen.

4.

Soweit vom Beschwerdeführer Leistungen aus den Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 geltend gemacht werden, wird die Sache der Zuständigkeit halber der SUVA zur weiteren Abklärung überwiesen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

7.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Unfall-Nr.______; Unfalldatum 09.09.1988; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-1375/2014 Seite 8 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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