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Entscheid

C-1376/2011

Einreiseverbot

16. August 2012Deutsch7 min

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat, dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), -- 3 of 6 -C-1376/2011 Seite 4 dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass bei der gegen den Beschwerdeführer am 7. Juli 2010 verhängten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2) im Vordergrund stand, dass Art. 19 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) Konstellationen aufführt, die für eine besondere Gefährlichkeit des Täters sprechen, und deshalb eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht, dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 125 II 521 E. 4a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3), dass unter diesem Aspekt selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen), dass deshalb einer künftigen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten entgegensteht und dass dieses Interesse selbst ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot rechtfertigt, dass die fehlende Befristung der Fernhaltemassnahme nicht bedeutet, dass diese für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll, sondern dass ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe besteht (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und E. 6.2 je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme und dem Beginn der Untersuchungshaft am 21. Februar 2009 zwar erst 16 Jahre alt war und in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine damalige Beeinflussbarkeit durch falsche Freunde und seinen Willen, in Zukunft gesetzeskonform zu leben, hingewiesen hat, -- 4 of 6 -C-1376/2011 Seite 5 dass jedoch angesichts des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und der erwähnten späteren Überprüfungsmöglichkeit des Einreiseverbots vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, sich noch während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren, dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen dargelegt hat, welche die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots in Frage stellen könnten, dass auch die SIS-Ausschreibung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen erfolgte, d.h. insbesondere von einer national zuständigen Behörde verfügt wurde, dies in Zusammenhang mit der Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ), dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass das Urteil dem Beschwerdeführer, der unbekannten Aufenthalts ist und keinen erreichbaren Vertreter hat, durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG). Dispositiv nächste Seite -- 5 of 6 -C-1376/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (ZEMIS [...]; Akten retour) – das Migrationsamt Kanton Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:

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