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Entscheid

C-1390/2014

Einreiseverbot

9. April 2015Deutsch12 min

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Erwägungen

33.

Bst. d VGG),

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C-1390/2014 Seite 4 dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des VwVG massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, mit einem Einreiseverbot belegt werden können (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, SR 142.20), dass die Verhängung eines Einreiseverbots, sofern die betroffene Person nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, in der Regel die Ausschreibung im SIS zur Folge hat, welche ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorhält wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer der Bewilligungspflicht untersteht (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG), dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG), -- 4 of 7 -C-1390/2014 Seite 5 dass für die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ohne Belang ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war, dass sie bestreitet, in der Schweiz einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, dass die Strafverfolgungsbehörde demgegenüber auf eine solche Tätigkeit schloss, jedoch als Folge der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, weshalb ein Einreiseverbot auch dann ergehen kann, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 mit Hinweis), womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Einreiseverbot verfügt hat, bevor der Strafbefehl vom 14. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, dass im Administrativverfahren zwar unter bestimmten Umständen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Strafentscheid abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2), dass dazu vorliegend aber aufgrund des blossen Bestreitens der Beschwerdeführerin, nicht Anlass besteht, dass die Beschwerdeführerin dabei beobachtet wurde, wie sie serviert und beim Buffet Material eingeräumt hat und sich, als die Polizei das Lokal betrat, hinter dem Buffet duckte, dass dieser Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, -- 5 of 7 -C-1390/2014 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fehlverhalten einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, und lediglich zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weil sie – aus objektiver Sicht – ausländerrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass Einreiseverbote auch bei fahrlässigen Verstössen gegen Einreisebestimmungen zu verhängen sind (vgl. Urteil des BVGer C- 1712/2011 vom 12. September 2012), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen daran, keiner Einreiserestriktion unterstellt zu werden, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermag, dass die Beschwerdeführerin bei Vorliegen humanitärer oder anderer wichtiger Gründe bei der Vorinstanz die zeitweise Aussetzung der gegen sie bestehenden Fernhaltemassnahme beantragen könnte (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das wiedererwägungsweise auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot somit sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, SR 173.110). Dispositiv Seite 7 -- 6 of 7 -C-1390/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1390/2014 Seite 4 dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des VwVG massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, mit einem Einreiseverbot belegt werden können (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, SR 142.20), dass die Verhängung eines Einreiseverbots, sofern die betroffene Person nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, in der Regel die Ausschreibung im SIS zur Folge hat, welche ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorhält wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer der Bewilligungspflicht untersteht (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG), dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG), -- 4 of 7 -C-1390/2014 Seite 5 dass für die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ohne Belang ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war, dass sie bestreitet, in der Schweiz einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, dass die Strafverfolgungsbehörde demgegenüber auf eine solche Tätigkeit schloss, jedoch als Folge der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, weshalb ein Einreiseverbot auch dann ergehen kann, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 mit Hinweis), womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Einreiseverbot verfügt hat, bevor der Strafbefehl vom 14. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, dass im Administrativverfahren zwar unter bestimmten Umständen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Strafentscheid abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2), dass dazu vorliegend aber aufgrund des blossen Bestreitens der Beschwerdeführerin, nicht Anlass besteht, dass die Beschwerdeführerin dabei beobachtet wurde, wie sie serviert und beim Buffet Material eingeräumt hat und sich, als die Polizei das Lokal betrat, hinter dem Buffet duckte, dass dieser Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, -- 5 of 7 -C-1390/2014 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fehlverhalten einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, und lediglich zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weil sie – aus objektiver Sicht – ausländerrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass Einreiseverbote auch bei fahrlässigen Verstössen gegen Einreisebestimmungen zu verhängen sind (vgl. Urteil des BVGer C- 1712/2011 vom 12. September 2012), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen daran, keiner Einreiserestriktion unterstellt zu werden, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermag, dass die Beschwerdeführerin bei Vorliegen humanitärer oder anderer wichtiger Gründe bei der Vorinstanz die zeitweise Aussetzung der gegen sie bestehenden Fernhaltemassnahme beantragen könnte (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das wiedererwägungsweise auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot somit sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, SR 173.110). Dispositiv Seite 7 -- 6 of 7 -C-1390/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit nicht gegenstandslos geworden.

2.

Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden dem am 22. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.wird zurückerstattet.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:

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