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Entscheid

C_140/2006

C 140/06 16.11.2006

16. November 2006Deutsch3 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

B.________ stand ab 1. April 1999 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Amt für Mittelschulen X.________, welches sie mit Schreiben vom 16. November 2004 per 31. Juli 2005 kündigte. In der Folge beantragte B.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 29. September 2005 stellte sie die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau für die Dauer von 31 Tagen ab 1. August 2005 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 14. November 2005 fest.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung ab (Entscheid vom 6. April 2006).

C.

B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Einstellung zu reduzieren.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV), den Grundsatz, dass nach Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden unter anderem vorliegt, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

2.1 Verwaltung und Vorinstanz hielten der Versicherten vor, ohne entschuldbare Gründe eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt zu haben und damit selbstverschuldet arbeitslos geworden zu sein. Diese macht demgegenüber geltend, sie sei aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, in ihr Haus im Kanton Thurgau zu ziehen, um die Finanzierung der Studien ihrer Kinder sicherzustellen. Ferner habe sie auch unter Heimweh gelitten; sie könne nicht nachvollziehen, weshalb ihr Umzug ein "schweres Verschulden" im Sinne des Gesetzes darstellen sollte.

2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Mit ihrem Vorgehen hat sie das Risiko in Kauf genommen, auf unabsehbare Dauer arbeitslos zu werden und die Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu müssen. Auch wenn die Versicherte in den Thurgau zurückkehren wollte, hätte sie erst nach Zusicherung einer neuen Stelle die bisherige aufgeben dürfen. Ihre privaten Beweggründe mögen, wie bereits Vorinstanz und Verwaltung festhielten, nachvollziehbar sein, jedoch ändern sie nichts daran, dass die hierdurch eingetretene Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbstverschuldet ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann auch nicht als Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verstanden werden, zumal die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sondern soll sie an einem der Arbeitslosenversicherung erwachsenen Schaden angemessen beteiligen (BGE 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa).

Dispositiv

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 16. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: