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Entscheid

C-1428/2010

Rentenrevision

28. November 2011Deutsch10 min

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Erwägungen

43.

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Ausrichtung von Leistungen eingestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Rente weiterhin auszurichten, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und habe ein ärztliches Attest über seine Reiseunfähigkeit eingereicht, zudem sei er weiterhin invalid und rentenberechtigt, was bereits in den Jahren 1999 und 2004 im Kurzentrum E._______ festgestellt worden sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und festhielt, der Beschwerdeführer habe weder im vorinstanzlichen noch im -- 3 of 8 -C1428/2010 Seite 4 Beschwerdeverfahren einen ausreichenden Nachweis der Reiseunfähigkeit erbracht, und sie sei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an einer ärztlichen Begutachtung nicht in der Lage, zuverlässig festzustellen, ob noch eine rentenbegründende Invalidität bestehe, dass der Beschwerdeführer auf Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 hin einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 408. geleistet hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. September 2010 darauf hinwies, es sei ihm telefonisch von der Vorinstanz erklärt worden, als Bestätigung der Reiseunfähigkeit genüge ein hausärztliches Attest, das er auch eingereicht habe – und erneut vorlege, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt, die vollständigen medizinischen Akten des Kurzentrums E._______, wo er von 1999 bis 2004 in Behandlung gewesen sei, seien beizuziehen, da ihm damals bescheinigt worden sei, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 13. Oktober 2010 die in der Vernehmlassung gestellten Anträge und deren Begründung bestätigte, dass der Schriftenwechsel am 19. Oktober 2010 geschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173. 32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift vom 8. März 2010 entgegen Art. 52 Abs 1 VwVG keine Originalunterschrift trägt, dass dieser Mangel aber durch die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Versandanweisung der Firma F._______ sowie auf seinen späteren Eingaben geheilt worden ist, -- 4 of 8 -C1428/2010 Seite 5 dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unter anderem gebietet, dass die Betroffenen über entscheidrelevante Abklärungen und Beweismassnahmen orientiert werden und sich hierzu äussern können, und dass in einer Verfügung die wesentlichen Gesichtspunkte des Entscheides dargelegt werden, damit der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. etwa GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen/Zürich/Basel/Genf 2008, N. 23 ff. zu Art. 29), dass vorliegend die Vorinstanz die Einstellung der Rentenzahlungen angeordnet hat, weil der Beschwerdeführer sich nicht der von der IV Stelle angeordneten ärztlichen Untersuchung unterzogen habe, obwohl diese für die Beurteilung der Rentenberechtigung notwendig und zumutbar sei, und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass eine angeordnete ärztliche Untersuchung dann nicht als zumutbar zu gelten hat, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, der Anordnung zu folgen – was insbesondere bei nachgewiesener Reiseunfähigkeit von Personen im Ausland der Fall ist, die sich in der Schweiz einer Begutachtung unterziehen müssten (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.2), dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest zur Reiseunfähigkeit seinem ärztlichen Dienst unterbreitet hat und dessen Stellungnahme zum Anlass genommen hat, das Attest als ungenügend zu qualifizieren, dass dem Beschwerdeführer weder die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht noch die Gelegenheit gegeben worden ist, einen ergänzenden Bericht vorzulegen – obwohl Dr.D._______ das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit nicht ausgeschlossen und die Möglichkeit der Verbesserung des Attests erwähnt hat, -- 5 of 8 -C1428/2010 Seite 6 dass die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung zudem weder das Attest noch dessen Beurteilung erwähnt hat, so dass der Beschwerdeführer darüber im Unklaren belassen wurde, weshalb die Vorinstanz trotz fristgerechter Einreichung einer Bescheinigung zu seiner Reiseunfähigkeit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen hat, dass damit die Vorinstanz sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Orientierung und Teilnahme am Verfahren als auch die Begründungspflicht verletzt hat, dass diese mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist, so dass sie grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwa GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 29), dass aus diesem Grunde die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit sie den Beschwerdeführer erneut zur Begutachtung aufbiete und dabei in aller Klarheit darlege, wie eine allfällige Reiseunfähigkeit zu belegen wäre, um anschliessend das Verfahren fortzusetzen und neu zu verfügen, dass unter diesen Umständen nicht weiter zu prüfen ist, ob vorliegend das Mahn und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt worden ist bzw. ob hierauf allenfalls in Anwendung von Art. 7b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat verzichtet werden können (vgl. hierzu allerdings das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6349/2009 vom 30. Mai 2011 E. 5.4), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 408. rückzuerstatten ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C1428/2010 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C1428/2010 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 408. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in -- 7 of 8 -C1428/2010 Seite 8 öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

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