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Entscheid

C-143/2012

Invalidenversicherung (Übriges)

13. März 2012Deutsch7 min

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Erwägungen

210.

insb. E. 3.4.2.6 f.), dass – damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann – eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss, indem sie erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt (ZAK 1988 S. 459 E. 3a mit Hinweisen), dass kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist, wenn es an einem solchen Anfechtungswillen fehlt (BGE 116 V 353 E. 2b), dass in der Beschwerde vom 10. Januar 2012 die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 als solche nicht beanstandet, sondern vielmehr explizit ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer sei prinzipiell mit der ärztlichen Begutachtung in der Schweiz durch Dr. med. A._______ einverstanden, dass keine Einwendungen materieller und formeller Natur (namentlich [personenbezogene] Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) vorgebracht worden sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7), dass unter diesen Umständen bezüglich der Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchung in der Schweiz durch Dr. med. A._______ kein Beschwerdewille ersichtlich resp. folglich kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat, dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, dass es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen), -- 3 of 7 -C-143/2012 Seite 4 dass Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet, dass Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand danach identisch sind, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmte Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 163 E. 2.1), dass die IVSTA in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 nicht über die Begleitpersonen resp. die damit verbundenen Kosten (Reise- und Aufenthaltskosten sowohl für den Beschwerdeführer als auch seine Begleitpersonen) entschieden hat, der Beschwerdeführer aber gerade dieses Rechtsverhältnis vom Bundesverwaltungsgericht entschieden haben will, dass in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet wird, dass die Voraussetzungen einer Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb der Verwaltungsverfügung liegende Frage erfüllt sein würden (BGE 125 V 413 E. 2a in fine; BGE 110 V 48 E 3b), wobei noch hinzugefügt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen u.a. nicht spruchreif sind und im konkreten Fall auch nicht von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, dass es nach dem Dargelegten – soweit am 10. Januar 2012 überhaupt ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist – an einem Anfechtungsgegenstand fehlt und demnach auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Akten zuständigkeitshalber der Vorinstanz zu überweisen sind, damit diese betreffend die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen (Begleitpersonen, Reise- und Aufenthaltskosten) verfügt, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 4 of 7 -C-143/2012 Seite 5 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

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C-143/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-143/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Soweit am 10. Januar 2012 überhaupt ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist, wird auf dieses nicht eingetreten.

2.

Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz übermittelt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder -- 6 of 7 -C-143/2012 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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