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Entscheid

C-1447/2012

Rentenanspruch

5. Februar 2013Deutsch10 min

Rente der Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA v... Rente der Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA vom 6. Januar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

21.

Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2012 datiert und diese der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Sendung gemäss Nachforschungen (vgl. Bestätigung der schweizerischen Post vom 22. Mai 2012, Vorakten 93) am 18. Januar 2012 zugestellt wurde, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist am 19. Januar 2012 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VWVG) und am 17. Februar 2012 endete, -- 3 of 8 -C-1447/2012 Seite 4 dass die Beschwerde damit offensichtlich verspätet erfolgte, was von den Parteien denn auch nicht bestritten wird, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (AFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140); ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen, das Gleiche gilt beim Beizug einer Hilfsperson (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 125), wobei die Praxis sehr restriktiv ist, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden, und nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der Partei auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt, wobei die Verhinderung derart unvorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz.10), -- 4 of 8 -C-1447/2012 Seite 5 dass auch gemäss Art. 41 ATSG die Frist – sofern die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln – wieder hergestellt wird, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass Art. 41 ATSG in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaffen worden ist und die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 3 ff. zu Art. 41), weshalb bezüglich dieser Bestimmung auf die oben erwähnte Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verweisen ist, dass der Rechtsvertreter die verspätete Eingabe damit begründet, der ursprünglich von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C._______, sei infolge schwerer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, dass die geltend gemachte Krankheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein unverschuldetes Hindernis darstellen kann, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen, bzw. einen Dritten mit der Interessenwahrung zu beauftragen (vgl. MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz 2.141 mit Hinweisen), und namentlich Anwälte gehalten sind, sich so zu organisieren, dass im Falle einer Verhinderung Fristen trotzdem gehalten werden können (vgl. STEFAN VO-GEL, a.a.O, Rz 11 S. 334 mit Hinweisen), dass vorliegend weder aktenkundig ist noch dargetan wurde, dass Rechtsanwalt C._______ trotz Krankheit nicht in der Lage gewesen war, rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung des Mandats der Beschwerdeführerin beizuziehen oder die Beschwerdeführerin rechtzeitig entsprechend zu informieren und einzuladen, die Beschwerde selber einzureichen, dass der Beschwerdeführerin, gemäss Rechtmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz, das Rechtmittel und die gesetzliche 30-tägige Rechtsmittelfrist bekannt waren, dass sie – was ihrem Mandatsschreiben vom 31. Januar 2012 entnommen werden kann – von der Krankheit von Rechtsanwalt C._______ offenbar wusste, und dass ihr zuzumuten war, sich dementsprechend zu vergewissern, dass ihre Be-- 5 of 8 -C-1447/2012 Seite 6 schwerde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wird oder die Beschwerde nötigenfalls selber einzureichen, dass der unterzeichnende Rechtsvertreter Rechtsanwalt B._______ gemäss Beschluss der Rechtsanwaltskammer Freiburg spätestens am 16. Februar 2012 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen hat, dass dieser indes weder geltend gemacht noch dargetan hat, dass er objektiv daran gehindert worden ist, die Beschwerde fristwahrend einzureichen, dass nach den Akten somit nicht dargetan wurde, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreter im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung davon abgehalten worden sind, ihre Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden kann, dass somit die am 8. März 2012 eingereichte Beschwerde verspätet erfolgte, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3).

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C-1447/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1447/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Wiederherstellungsgesuch vom 8. März 2012 wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde vom 8. März 2012 wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-1447/2012 Seite 8 Versand:

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