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Entscheid

C-1448/2021

12. April 2021Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Kopien der Schreiben der Vorinstanz (act. IVSTA 2) gehen zur Kenntnis an den Versicherten.

5.

Die Kopie des Faxes des Versicherten vom 31. März 2021 (act. IVSTA 1) geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.

6.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Kopien der Schreiben der IVSTA [act. IVSTA 2]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Kopie des Faxes des Versicherten vom 31. März 2021 [act. IVSTA 1]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Kopien der Schreiben der IVSTA [act. IVSTA 2]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Kopie des Faxes des Versicherten vom 31. März 2021 [act. IVSTA 1]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-1448/2021 Seite 6 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Marion Capolei Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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