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Entscheid

C-1475/2020

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

6. Dezember 2022Deutsch6 min

AHV, Unterstellung AHV; Verfügung vom 7. Februar 2... AHV, Unterstellung AHV; Verfügung vom 7. Februar 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf die Eingabe vom 26. Januar 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind

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C-1475/2020 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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