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Entscheid

C-1509/2020

Zulassungen (inkl. Änderungen)

30. April 2020Deutsch13 min

Tierarzneimittel, Nichtverlängerung der Zulassung ... Tierarzneimittel, Nichtverlängerung der Zulassung von B._______ (IVI Nr. [...]), Verfügung vom 11. Februar 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Die Zulassung für B._______ (IVI Nr. […]) wird aufgrund der geltenden ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 EpG verlängert bis 31. März 2021.

3.

B._______ (IVI Nr. […]) untersteht weiterhin der behördlichen Chargenfreigabe gemäss Art. 17 HMG.

4.

Im Rahmen der gesetzlichen Chargenprüfung können die Anforderungskriterien und Spezifikationen im Detail überprüft werden. Es können mittels unabhängiger Laborprüfungen und unter zu Hilfenahmen der Herstellermethoden die Spezifikationen durch die zuständigen Behörden überprüft werden.

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C-1509/2020 Seite 5

5.

Es ist bis zum 31. November 2020 eine produktspezifische Inspektion in Kooperation mit den zuständigen Inspektoraten durchzuführen.

6. Die Gebühr für die Verlängerung der Zulassung beträgt Fr. 600.-" dass die Vorinstanz demzufolge mit Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2020 insbesondere die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2020, mit welcher das Gesuch um Zulassungsverlängerung abgelehnt und das Erlöschen der Zulassung des Präparats B._______ per 31. März 2020 verfügt worden war, aufgehoben hat und die ersuchte Zulassungsbewilligung für B._______ (IVI Nr. […]) aufgrund der geltenden ausserordentlichen Lage zur Gewährleistung der Versorgung der Tiere mit Tierarzneimitteln in der Schweiz (vorläufig) bis zum 31. März 2021 verlängert hat, dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2020 insbesondere auch das Prüfverfahren wieder aufgenommen hat zur Beurteilung einer ordentlichen Verlängerung, d.h. – aufgrund der seit 1. Januar 2019 in Kraft stehenden revidierten heilmittelrechtlichen Bestimmungen – einer unbefristeten Verlängerung der Zulassung von B._______ (IVI Nr. […]), und hierzu die Beschwerdeführerin eingeladen hat, die zur eingehenden Prüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. April 2020, welche der Vorinstanz mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, die Abschreibung des Verfahrens beantragt sowie explizit auf eine Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2020 verzichtet hat, mithin vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hat und dieses vollumfänglich gegenstandslos geworden sei (vgl. BVGer-act. 15), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2020 insbesondere im Ergebnis vollständig dem Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 2) der Beschwerdeführerin entspricht, dass aufgrund des Dargelegten das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), -- 5 of 8 -C-1509/2020 Seite 6 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese Regel analog für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG gilt (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweist, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt hat, habe doch die Beschwerde vom 13. März 2020 Anlass zur Wiedererwägung vom 25. März 2020 gegeben, dass die Vorinstanz die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2020 sowie die (vorläufige) Verlängerung der Zulassungsbewilligung bis zum 31. März 2021 damit begründet, dies sei zur Gewährleistung der Versorgung der Tiere mit Tierarzneimitteln in der Schweiz aufgrund der geltenden ausserordentlichen Lage (Corona-Pandemie) erfolgt, wobei sie gleichzeitig eine erneute Prüfung der ordentlichen Verlängerung der Zulassungsbewilligung eingeleitet und die Beschwerdeführerin zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert hat (vgl. BVGer-act. 10), dass Vorinstanzen oder Beschwerde führenden und unterliegenden Bundesbehörden indes keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der am 25. März 2020 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- zurückzuerstatten ist, dass im Weiteren die Beschwerdeführerin auf den beschwerdeweise erhobenen Anspruch auf Parteientschädigung mit späterer Mitteilung vom 16. April 2020 explizit verzichtet hat, weshalb ihr vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

6. Die Gebühr für die Verlängerung der Zulassung beträgt Fr. 600.-" dass die Vorinstanz demzufolge mit Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2020 insbesondere die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2020, mit welcher das Gesuch um Zulassungsverlängerung abgelehnt und das Erlöschen der Zulassung des Präparats B._______ per 31. März 2020 verfügt worden war, aufgehoben hat und die ersuchte Zulassungsbewilligung für B._______ (IVI Nr. […]) aufgrund der geltenden ausserordentlichen Lage zur Gewährleistung der Versorgung der Tiere mit Tierarzneimitteln in der Schweiz (vorläufig) bis zum 31. März 2021 verlängert hat, dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2020 insbesondere auch das Prüfverfahren wieder aufgenommen hat zur Beurteilung einer ordentlichen Verlängerung, d.h. – aufgrund der seit 1. Januar 2019 in Kraft stehenden revidierten heilmittelrechtlichen Bestimmungen – einer unbefristeten Verlängerung der Zulassung von B._______ (IVI Nr. […]), und hierzu die Beschwerdeführerin eingeladen hat, die zur eingehenden Prüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. April 2020, welche der Vorinstanz mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, die Abschreibung des Verfahrens beantragt sowie explizit auf eine Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2020 verzichtet hat, mithin vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hat und dieses vollumfänglich gegenstandslos geworden sei (vgl. BVGer-act. 15), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2020 insbesondere im Ergebnis vollständig dem Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 2) der Beschwerdeführerin entspricht, dass aufgrund des Dargelegten das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), -- 5 of 8 -C-1509/2020 Seite 6 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese Regel analog für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG gilt (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweist, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt hat, habe doch die Beschwerde vom 13. März 2020 Anlass zur Wiedererwägung vom 25. März 2020 gegeben, dass die Vorinstanz die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2020 sowie die (vorläufige) Verlängerung der Zulassungsbewilligung bis zum 31. März 2021 damit begründet, dies sei zur Gewährleistung der Versorgung der Tiere mit Tierarzneimitteln in der Schweiz aufgrund der geltenden ausserordentlichen Lage (Corona-Pandemie) erfolgt, wobei sie gleichzeitig eine erneute Prüfung der ordentlichen Verlängerung der Zulassungsbewilligung eingeleitet und die Beschwerdeführerin zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert hat (vgl. BVGer-act. 10), dass Vorinstanzen oder Beschwerde führenden und unterliegenden Bundesbehörden indes keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der am 25. März 2020 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- zurückzuerstatten ist, dass im Weiteren die Beschwerdeführerin auf den beschwerdeweise erhobenen Anspruch auf Parteientschädigung mit späterer Mitteilung vom 16. April 2020 explizit verzichtet hat, weshalb ihr vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

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C-1509/2020 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.4.2020) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic -- 7 of 8 -C-1509/2020 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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