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Entscheid

C-1556/2012

Rente

25. Juli 2012Deutsch12 min

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Erwägungen

15.

S. 2 und 3) und den übrigen Vorakten ergibt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz 52 Monate erwerbstätig war und somit

4.

volle Versicherungsjahre aufweist (vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,

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C-1556/2012 Seite 5 SR 831.101), dies bei einer unter Berücksichtigung des einjährigen Vorbezugs vollständigen Beitragsdauer von 43 Jahren, dass angesichts des Alters der 1979 geborenen Tochter (Vorakten act. 9 S. 2) sowie der Versicherungszeit des Beschwerdeführers in den Jahren 1972 bis 1976 keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind und keine Betreuungsgutschriften geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht für die Berechnung der Teilrente die Rentenskala 4 gemäss Rententabellen 2011 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (www.bsv.admin.ch/vollzug/ storage/documents/365/365_11_de.pdf) angewandt hat, dass dem Auszug aus dem IK zudem zu entnehmen ist, dass das vom Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 1972 bis 1976 in 52 Monaten erwirtschaftete Erwerbseinkommen insgesamt Fr. 113'882.betrug, dass die Vorinstanz ausgehend von diesem Einkommen, unter Berücksichtigung der seit 1972 eingetretenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1,216) und Übergangsgutschriften von Fr. 19'274.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen von (gerundet) Fr. 51'231.- ermittelt hat ((((113'882 x 1,216): 52) x 12) + 19'274) – was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 30 und 33ter AHVG, Art. 53 AHVV, Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]), dass bei diesem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss der anwendbaren Rentenskala 4 die Altersrente für Wittwer Fr. 206.- pro Monat beträgt, die vorliegend infolge des Vorbezugs von einem Jahr um 6,6% auf monatlich Fr. 192.- zu reduzieren ist (Art. 40 AHVG, Art. 56 AHVV), dass dagegen die monatliche ungekürzte Vollrente bei gleichem Jahreseinkommen und in Anwendung der Rentenskala 4 monatlich Fr. 2'272.betragen würde, so dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers weniger als 10% der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, dass dies selbst dann zuträfe, wenn auf eine Reduktion infolge des gewährten Vorbezugs verzichtet würde, so dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz diesen zu Recht ermöglicht hat, dass damit der Beschwerdeführer ohne Zweifel keinen Anspruch auf eine monatliche Rentenauszahlung hat, und ihm vielmehr eine Abfindung in -- 5 of 7 -C-1556/2012 Seite 6 der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren ist (Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen), dass sich der Barwert der Altersrente des Beschwerdeführers nach den vom BSV herausgegebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten" (gültig ab 1. Januar 1997) richtet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2), wobei vorliegend der Barwertsatz B1 (13.708) Anwendung findet, dass zur Bestimmung der einmaligen Abfindung der Barwertsatz mit der auf ein Jahr aufgerechneten monatlichen Rente zu multiplizieren ist, dass die einmalige Abfindung vorliegend Fr. 31'584.- beträgt, wie dies die Vorinstanz korrekt ermittelt hat (13.708 x 192 x 12), dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), wobei von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mangels Zustelldomizils in der Schweiz androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1556/2012 Seite 5 SR 831.101), dies bei einer unter Berücksichtigung des einjährigen Vorbezugs vollständigen Beitragsdauer von 43 Jahren, dass angesichts des Alters der 1979 geborenen Tochter (Vorakten act. 9 S. 2) sowie der Versicherungszeit des Beschwerdeführers in den Jahren 1972 bis 1976 keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind und keine Betreuungsgutschriften geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht für die Berechnung der Teilrente die Rentenskala 4 gemäss Rententabellen 2011 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (www.bsv.admin.ch/vollzug/ storage/documents/365/365_11_de.pdf) angewandt hat, dass dem Auszug aus dem IK zudem zu entnehmen ist, dass das vom Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 1972 bis 1976 in 52 Monaten erwirtschaftete Erwerbseinkommen insgesamt Fr. 113'882.betrug, dass die Vorinstanz ausgehend von diesem Einkommen, unter Berücksichtigung der seit 1972 eingetretenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1,216) und Übergangsgutschriften von Fr. 19'274.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen von (gerundet) Fr. 51'231.- ermittelt hat ((((113'882 x 1,216): 52) x 12) + 19'274) – was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 30 und 33ter AHVG, Art. 53 AHVV, Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]), dass bei diesem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss der anwendbaren Rentenskala 4 die Altersrente für Wittwer Fr. 206.- pro Monat beträgt, die vorliegend infolge des Vorbezugs von einem Jahr um 6,6% auf monatlich Fr. 192.- zu reduzieren ist (Art. 40 AHVG, Art. 56 AHVV), dass dagegen die monatliche ungekürzte Vollrente bei gleichem Jahreseinkommen und in Anwendung der Rentenskala 4 monatlich Fr. 2'272.betragen würde, so dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers weniger als 10% der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, dass dies selbst dann zuträfe, wenn auf eine Reduktion infolge des gewährten Vorbezugs verzichtet würde, so dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz diesen zu Recht ermöglicht hat, dass damit der Beschwerdeführer ohne Zweifel keinen Anspruch auf eine monatliche Rentenauszahlung hat, und ihm vielmehr eine Abfindung in -- 5 of 7 -C-1556/2012 Seite 6 der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren ist (Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen), dass sich der Barwert der Altersrente des Beschwerdeführers nach den vom BSV herausgegebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten" (gültig ab 1. Januar 1997) richtet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2), wobei vorliegend der Barwertsatz B1 (13.708) Anwendung findet, dass zur Bestimmung der einmaligen Abfindung der Barwertsatz mit der auf ein Jahr aufgerechneten monatlichen Rente zu multiplizieren ist, dass die einmalige Abfindung vorliegend Fr. 31'584.- beträgt, wie dies die Vorinstanz korrekt ermittelt hat (13.708 x 192 x 12), dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), wobei von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mangels Zustelldomizils in der Schweiz androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 16. März 2012 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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