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Entscheid

C-1618/2012

Rente

1. Juni 2012Deutsch7 min

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Erwägungen

46.

Abs. 1 Bst. a VwVG dann auszugehen ist, wenn dieser auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.1; vgl. auch MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 46; vgl. auch BGE 131 V 362 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_352 vom 6. Juli 2011 E. 1.1), dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Sistierung des Verfahrens für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, sondern lediglich angibt, über keine anderen Einkünfte zu verfügen und wirtschaftlich in einer schweren Lage zu sein, dass die SAK über den Antrag auf eine Hinterlassenenrente nicht entschieden, sondern das Verfahren vorübergehend eingestellt hat, dass im vorliegenden Fall die Sistierung des Verwaltungsverfahrens zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Entscheid bezüglich ihres Rentenantrags erhält, bis das Bundesgericht über die Frage der Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens auf Staatsangehörige der Republik Kosovo befunden hat, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Rentenzahlungen rückwirkend auszuzahlen hat, wenn das Bundesgericht in dem bei ihm hängigen Pilotfall erkennt, dass das Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige weiterhin anwendbar ist, -- 4 of 6 -C-1618/2012 Seite 5 dass die Sistierung des Verwaltungsverfahrens somit für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG vorliegen, nämlich die sofortige Herbeiführung eines Endentscheides sowie eine Zeit- oder Kostenersparnis bei Gutheissung der Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Eintreten auf die Beschwerde lediglich über die Frage zu entscheiden hätte, ob die Sistierungsverfügung aufzuheben sei und die Vorinstanz das Verfahren unverzüglich fortzusetzen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin – nicht über die Frage zu befinden hätte, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe, dass damit kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt würde, dass somit selbst die Gutheissung der Beschwerde und die Fortsetzung des Verfahrens durch die Vorinstanz nicht geeignet wären, das Verfahren zu beschleunigen, dass die Sistierung des Verfahrens durch die Vorinstanz vielmehr in prozessökonomischer Hinsicht sinnvoll ist (vgl. BGE 132 V 362 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu entrichten ist.

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C-1618/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1618/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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