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Entscheid

C-1620/2012

Vermögenswertabnahme

31. Januar 2014Deutsch9 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 900.- zurückzuerstatten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:

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