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Entscheid

C-1642/2022

19. Juli 2022Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des BVGer C-165/2021 vom 25. März 2022 werden aufgehoben.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des BVGer C-165/2021 vom 25. März 2022 werden aufgehoben.

2.

Der Gesuchstellerin wird für das Verfahren C-165/2021 eine Parteientschädigung von Fr. 2'673.90 und dem Gesuchsgegner eine solche von Fr. 2'926.50 zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

3.

Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.

Für das Revisionsverfahren werden der Gesuchstellerin Fr. 340.70 und dem Gesuchsgegner Fr. 323.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner, die Vorinstanz und das BSV. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener

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C-1642/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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