Lexipedia

Entscheid

C-1654/2019

Rentenanspruch

6. Juni 2019Deutsch3 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 27. Februar 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Tagen seit Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 12. April 2019 der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein (BVGer-act. 4) am 15. April 2019 zugestellt worden ist, dass die 30-tägige Frist unter Beachtung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG demzufolge am 28. Mai 2019 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss bis heute nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar -- 2 of 4 -C-1654/2019 Seite 3 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

-- 3 of 4 --

C-1654/2019 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1654/2019 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 4 of 4 --

Rentenanspruch | Lexipedia