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Entscheid

C-1673/2012

Rentenanspruch

12. Juli 2012Deutsch8 min

Anspruch auf IV-Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Feb... Anspruch auf IV-Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Februar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

75.

% für eine adaptierte leichte körperliche Tätigkeit in Wechselposition, ohne zu hohe Anforderungen an die Feinmotorik (Steifigkeit der Finger) und ohne Arbeiten über Schulterhöhe (Rotatorenmanschettenruptur und Cervicobrachialgie bei DH C7), dass sich die kantonale IV-Stelle St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2012 (act. 4/1) der Beurteilung des RAD anschloss und die Vorinstanz ersuchte, die angefochtene Verfügung zu widerrufen und allenfalls ergänzende Abklärungen durchzuführen, -- 3 of 6 -C-1673/2012 Seite 4 dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 (act. 4) der Stellungnahme und dem Antrag der kantonalen IV-Stelle St. Gallen anschloss und sinngemäss feststellte, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 auf einem mangelhaft erhobenen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen sowie eine Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer seinerseits in der Beschwerde einen Eventualantrag auf fachärztliche Begutachtung stellte und sich in seiner Replik vom 30. Juni 2012 (act. 7) mit Ergänzung vom 3. Juli 2012 (act. 9) mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist verbunden mit der Weisung, die Akten für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen weiterzuleiten, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, -- 4 of 6 -C-1673/2012 Seite 5 dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher in seiner Replik um Zusprechung einer angemessenen, nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Entschädigung ersucht – unter Berücksichtigung des vom Gericht als notwendig erachteten Aufwandes – eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Akten zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen weiterleite.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Akten zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen weiterleite.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage im Doppel: Replik des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2012 zur Kenntnisnahme) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech -- 5 of 6 -C-1673/2012 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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