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Entscheid

C-1681/2026

Risikoausgleich

13. April 2026Deutsch5 min

KVG, Risikoausgleich (Akontozahlung); Verfügung de... KVG, Risikoausgleich (Akontozahlung); Verfügung der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 30. Januar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

3.

VGKE).

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C-1681/2026 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1681/2026 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Aufforderung, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Zwischenverfügung vom 19. März 2026 wird hinsichtlich der Erhebung eines Kostenvorschusses aufgehoben.

4.

Der Verfahrensantrag auf Sistierung des Verfahrens bzw. die Verfahrenseinstellung bis zum Gläubigerentscheid wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Pranvera Rasaj

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C-1681/2026 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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