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Entscheid

C-1692/2012

Rente

9. Oktober 2013Deutsch10 min

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Erwägungen

141.

Abs. 3 AHVV), dass die Bestimmung von Art. 141 Abs. 4 AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst und die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen ein erhöhtes Gewicht zukommt (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht – Alters– und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005, Rz. 2 zu Art. 30ter; BGE 117 V

265 E. 3d), dass die Vorinstanz die Ausgleichkasse des Kantons Bern am 22. Februar 2012 im Einspracheverfahren anfragte, ob der Versicherte auf den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers B._______ für das Jahr 1990 aufgeführt sei (act. 11), und dies mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2012 verneint wurde (act. 12), dass diese Abklärung nicht ausreichend war, da der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hatte, bis zu seinem Unfall vom 10. Juni 1990 für den Arbeitgeber C._______ gearbeitet zu haben – und nicht etwa für B._______ –, und durch den Arbeitsvertrag vom 17. November 2011 überdies aktenkundig ist, dass im Jahr 1990 ein Arbeitsverhältnis mit C._______ vereinbart war, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 23. März 2012 diverse Unterlagen einreichte, welche eine Erwerbstätigkeit im Jahr 1990 indizieren (BVGer-act. 1): – Unterlagen zu einem bei der obligatorischen Unfallversicherung gedeckten Nichtberufsunfall vom 10. Juni 1990; – Anmeldung für die Bewilligung zur Arbeit als Saisonier für neun Monate ab Dezember 1989, dass insgesamt diverse Hinweise bestehen, dass die Eintragungen für das Jahr 1990 im individuellen Konto unrichtig bzw. unvollständig sind und der Sachverhalt damit offensichtlich unvollständig abgeklärt ist, dass die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung (namentlich zum Arbeitsverhältnis mit C._______) und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), -- 5 of 7 -C-1692/2012 Seite 6 dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

265 E. 3d), dass die Vorinstanz die Ausgleichkasse des Kantons Bern am 22. Februar 2012 im Einspracheverfahren anfragte, ob der Versicherte auf den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers B._______ für das Jahr 1990 aufgeführt sei (act. 11), und dies mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2012 verneint wurde (act. 12), dass diese Abklärung nicht ausreichend war, da der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hatte, bis zu seinem Unfall vom 10. Juni 1990 für den Arbeitgeber C._______ gearbeitet zu haben – und nicht etwa für B._______ –, und durch den Arbeitsvertrag vom 17. November 2011 überdies aktenkundig ist, dass im Jahr 1990 ein Arbeitsverhältnis mit C._______ vereinbart war, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 23. März 2012 diverse Unterlagen einreichte, welche eine Erwerbstätigkeit im Jahr 1990 indizieren (BVGer-act. 1): – Unterlagen zu einem bei der obligatorischen Unfallversicherung gedeckten Nichtberufsunfall vom 10. Juni 1990; – Anmeldung für die Bewilligung zur Arbeit als Saisonier für neun Monate ab Dezember 1989, dass insgesamt diverse Hinweise bestehen, dass die Eintragungen für das Jahr 1990 im individuellen Konto unrichtig bzw. unvollständig sind und der Sachverhalt damit offensichtlich unvollständig abgeklärt ist, dass die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung (namentlich zum Arbeitsverhältnis mit C._______) und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), -- 5 of 7 -C-1692/2012 Seite 6 dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 6. März 2012 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu -- 6 of 7 -C-1692/2012 Seite 7 enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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