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Entscheid

C-172/2024

Medizinprodukte

7. Mai 2025Deutsch14 min

Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens von... Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten, Verfügung der Swissmedic vom 21. November 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.5

Stunden als notwendig erscheint, dass im Anschluss an das Einreichen der Stellungnahme vom 19. September 2024 im Zeitraum vom 20. September 2024 bis 16. Dezember 2024 kein separat zu entschädigender, für das Beschwerdeverfahren notwendiger Aufwand angefallen ist, wobei namentlich der Aufwand im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz nicht zu entschädigen ist, da er nicht unmittelbar im (damals sistierten) Beschwerde-- 7 of 11 -C-172/2024 Seite 8 verfahren angefallen ist (insb. 1.95 Stunden im Zeitraum vom 28. Oktober 2024 bis 22. November 2024), dass im Zeitraum vom 16. Dezember 2024 bis 28. Januar 2025 für das Verfassen der Stellungnahme vom 28. Januar 2025 und für weiteren Aufwand im Zusammenhang mit der Verfahrenserledigung höchstens 3.0 Stunden notwendig erscheinen, zumal sich im geltend gemachten Aufwand auch Positionen finden, die üblichen, nicht separat zu entschädigenden Kanzleiarbeiten entsprechen, so etwa das Erstellen der Kostennote (vgl. Urteil des BVGer C-4764/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 10.5.6 mit Hinweis), dass sich der in der Honorarnote beantragte Stundenansatz von Fr. 400.bzw. Fr. 420.- ab Januar 2024 des fallführenden Rechtsanwalts Raphael Zingg als überhöht erweist, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Stundenansatz gemäss Art. 7 ff. VGKE mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt und in vergleichbaren Fällen bei Fr. 280.- bis Fr. 300.liegt, weshalb der Stundenansatz auf Fr. 300.- zu kürzen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4944/2022 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.2), dass bezüglich der in der Kostennote geltend gemachten Spesenpauschale von 3 % darauf hinzuweisen ist, dass mangels rechtlicher Grundlage Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend zu machen sind, vielmehr ist auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (Art. 11 VGKE; Urteil des BVGer C-216/2025 vom 26. Februar 2025 E. 2.2.7), wobei die Auslagen vorliegend aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 350.- festzusetzen sind, dass der reine Zeitaufwand der Partei selbst in der Regel nicht entschädigt wird (Urteil des BVGer C-2612/2018 vom 12. September 2019 E. 14.2.1), weshalb kein Anspruch auf die Entschädigung des internen Personalaufwands der Beschwerdeführerin besteht (BVGer-act. 26 Beilage 2; Abschreibungsentscheid des BVGer C-4378/2022 vom 21. Juni 2024), wobei im Übrigen nicht dargetan wird, dass der geltend gemachte Aufwand von Fr. 12'276.42 unmittelbar zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren angefallen ist, dass der Beschwerdeführerin im Übrigen die geltend gemachten Auslagen für den Produktekauf von Fr. 457.40 zu ersetzen sind (BVGer-act. 26 Beilage 3; vgl. 8 Abs. 1 VGKE), allerdings aus den vorgenannten Gründen ohne den geltend gemachten Personalaufwand für den Schweizer Bevollmächtigten, -- 8 of 11 -C-172/2024 Seite 9 dass keine Mehrwertsteuer geltend gemacht wurde, was mit Blick auf den ausländischen Sitz der Beschwerdeführerin zu keinen Weiterungen Anlass gibt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-4350/2022 vom 3. Januar 2024 E. 9.3.6), dass der Beschwerdeführerin damit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 12'057.40 (inkl. Auslagen und ohne MWST) zuzusprechen ist, bestehend aus den notwendigen Kosten der Vertretung von Fr. 11'600.- (37.5 [20+1.0+12+1.5+3.0] Stunden zu Fr. 300.-, zuzüglich Fr. 350.- Auslagen) sowie den Auslagen der Beschwerdeführerin für den Produktekauf von Fr. 457.40. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

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C-172/2024 Seite 10 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-172/2024 Seite 10 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 12'057.40 zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo

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C-172/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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