Lexipedia

Entscheid

C-1752/2011

Erleichterte Einbürgerung

13. Juli 2012Deutsch10 min

Verweigerung erleichterte Einbürgerung Verweigerung erleichterte Einbürgerung Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

31.

ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass gemäss Art. 37 VGG sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert und somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist bzw. die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann, dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2011/1 E.2), -- 4 of 8 -C-1752/2011 Seite 5 dass nach Art. 26 BüG die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet, dass eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 27 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt, dass gemäss dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 BüG die dort genannten formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch des Entscheids über die Einbürgerung erfüllt sein müssen, dass deshalb die erleichterte Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. dazu BGE 135 II 161, E. 2), dass die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung im Falle einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch Tod des schweizerischen Ehegatten eine Ausnahme vom genannten Grundsatz zur Vermeidung von Härtefällen zulassen, dass die Ausnahmeregelung beim Tod des schweizerischen Ehegatten während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsverfahrens zum Tragen kommt, wenn die gesuchstellende Person die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und die Nichteinbürgerung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, dass im Falle eines Hinschieds des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu den bereits genannten beiden Voraussetzungen weitere Elemente hinzutreten müssen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 401 E. 2 S. 402 ff.), dass die Beschwerdeführerin – deren schweizerischer Ehemann vor Einleitung des hier zu beurteilenden Gesuchsverfahrens auf erleichterte Einbürgerung verstarb – zwar geltend macht, sie habe sämtliche gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen schon während Hängigkeit ihrer beiden vorangegangenen Gesuche erfüllt gehabt, -- 5 of 8 -C-1752/2011 Seite 6 dass die Vorinstanz aber – aus den Akten zu schliessen – im fraglichen Zeitraum wiederholt Leumundsberichte einholte, aus denen willkürfrei auf das Fehlen zwingender Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung geschlossen werden konnte, dass die Vorinstanz die Resultate ihrer Abklärungen und ihre Beurteilung der Beschwerdeführerin regelmässig kommunizierte und diese zu Recht nicht geltend macht, die vorangegangen Gesuchsverfahren seien zu Unrecht eingestellt worden, dass offen bleiben kann, inwieweit der Einwand der Beschwerdeführerin prozessual überhaupt zulässig ist, zumal der Schluss auf das Fehlen einer intakten, gelebten und auf Zukunft gerichteten ehelichen Beziehung auch mit den im zu beurteilenden Gesuchsverfahren am 31. März 2010 eingereichten schriftlichen Auskünften von Drittpersonen nicht in Frage zu stellen ist, darin vielmehr das Vorhandensein ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit einem langjährigen Alkoholabusus beim Ehemann bestätigt wird, dass mit den Beteuerungen, wonach die Beschwerdeführerin trotz der Sucht ihres Ehemannes bis zuletzt zu ihm gehalten habe, bestandene Probleme in der Ehe nicht in Frage zu stellen oder auch nur zu relativieren sind, dass der schweizerische Ehemann nach den Erkenntnissen der Kantonspolizei Zürich in deren Bericht vom 9. April 2005 am 28. Februar 2005 in eine andere Gemeinde weggezogen war und die Beschwerdeführerin – von der Vorinstanz damit in einem Schreiben vom 12. Mai 2005 konfrontiert – nichts entgegnete, dass sie sich noch in ihrer Beschwerdeschrift darauf beschränkte zu behaupten, der Wille zur Führung einer Ehe sei bis zu diesem Wegzug gegeben gewesen, was aber nach dem bisher Gesagten nicht genügen würde, dass mit dem erst replikweise erhobenen pauschalen Einwand, wonach der Ehemann ab dem Jahre 2005 mehrmals in Kliniken habe eingewiesen werden müssen, die Aufgabe der ehelichen Beziehung nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann, zumal weder für solche Klinikaufenthalte noch für den Weiterbestand einer ehelichen Beziehung geeignete Belege ediert wurden, -- 6 of 8 -C-1752/2011 Seite 7 dass Heimaufenthalte in einem deutlich früheren Zeitraum aktenkundig sind, dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen zum in den früheren Verfahren erhobenen Vorwurf mangelhafter Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (durch Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen) gar nicht äussert, dass die Vorinstanz nach dem bisher Gesagten ohne Ermessensfehler annehmen konnte, die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen seien im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nicht offensichtlich erfüllt gewesen, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt, und die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften auch gar nicht dargetan hat, inwiefern die Nichteinbürgerung für sie besonders stossende Folgen haben sollte, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG), und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8)

-- 7 of 8 --

C-1752/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1752/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage Dossier K [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 8 of 8 --