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Entscheid

C-1755/2011

Invalidenversicherung (Übriges)

20. November 2012Deutsch18 min

Kinderrente, Verfügung vom 14. Februar 2011 Kinderrente, Verfügung vom 14. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

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Erwägungen

32.

VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 zugestellt und die Beschwerde vom 21. März 2011 gleichentags der Post übergeben wurde, weshalb sie fristund im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Anfechtungsobjekt vorliegend die Verfügung vom 14. Februar 2011 ist, mit welcher die Vorinstanz angeordnet hat, die IV-Kinderrente für A._______ sei ab Juli 2007 direkt an den Beschwerdeführer auszurichten (act. 131), dass die Kinderrente gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers und übereinstimmendem, im Rahmen der Vernehmlassung gestelltem Antrag der Vorinstanz rückwirkend ab August 2006 direkt an den Beschwerdeführer auszurichten sei, dass Streitgegenstand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis bildet, -- 7 of 13 -C-1755/2011 Seite 8 dass das Gericht den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr beanstandete Elemente nur überprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen), dass somit streitig und nachfolgend zu überprüfen ist, an wen die Kinderrenten für A._______ im Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 auszuzahlen sind, dass allfällige Rückforderungsansprüche gegenüber Dritten nicht vom Anfechtungsgegenstand erfasst und damit nicht Streitgegenstand sind, dass vorab zu prüfen ist, ob im Vorgehen der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 der Mutter von A._______ nicht zu eröffnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen darstellt, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen, dass dazu insbesondere das Recht der Parteien gehört, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E.

3.1.3

und BGE 132 V 368 E. 3.1), dass der Mutter von A._______ bereits im Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich am Verfahren zu beteiligen, und die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Verfügung vom 14. Februar 2011 der Mutter zu eröffnen, damit diese die Gelegenheit gehabt hätte, die Verfügung gegebenenfalls anzufechten, dass darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, -- 8 of 13 -C-1755/2011 Seite 9 dass nach ständiger Praxis eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 82), dass die Heilung eines allfälligen Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006), dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, dass dies mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1), dass der Mutter durch die Nichtzustellung der angefochtenen Verfügung kein Nachteil erwachsen ist, da die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen ist und ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Akten zugestellt worden sind und gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden ist, Stellung in der Sache zu nehmen, dass unter diesen Umständen die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs – insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen – vorliegend als geheilt zu betrachten ist, dass Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters-und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben (Art. 35 Abs. 1 IVG), dass gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt wird, zu der sie gehört, vorbehalten die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen, dass die Kinderrente eine akzessorische Leistung zur Hauptrente ist und deshalb grundsätzlich der rentenberechtigte Versicherte anspruchsbe-- 9 of 13 -C-1755/2011 Seite 10 rechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3), dass Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) für die Auszahlung der Renten unter anderem auf Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) verweist, dass die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt, vorbehaltlich abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen (Art. 71ter Abs. 1 AHVV), dass dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten gilt (Art. 71ter Abs. 2 AHVV), dass nachfolgend zu prüfen ist, wer in welchem Zeitraum Inhaber der elterlichen Sorge über A._______ war und für dessen Unterhalt aufgekommen ist, dass mit Scheidungsurteil vom 2. Februar 1999 die elterliche Gewalt über A._______ der Mutter zugesprochen wurde (act. 26), dass die Vormundschaftsbehörde O._______ mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 den Obhutsentzug nach Art. 310 ZGB mit dem Zweck anordnete, die Platzierung von A._______ im V._______ zu stützen, nachdem sich die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt zu dieser Platzierung entschieden hatte (hinter act. 76), dass sich A._______ in der Folge von Oktober 2004 bis Ende Dezember 2005 im V._______ befand (act. 54, 77), dass gemäss unbestrittener Aktenlage A._______ im Dezember 2005 aus dem Heim flüchtete (act. 76, 89) und seit März 2006 seinen Wohnsitz bei seinem Vater in Deutschland hat (act. 79), dass dem Beschluss des Amtsgerichts M._______ vom 3. Dezember 2007 zu entnehmen ist, mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (nicht in den Akten) sei die elterliche Sorge wieder an die Mutter zurückgefallen (vgl. act. 89), -- 10 of 13 -C-1755/2011 Seite 11 dass mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts M._______ vom 7. September 2007 die elterliche Sorge dem Vater übertragen (act. 90) und dies mit Beschluss des Amtsgerichts M._______ vom 3. Dezember 2007 bestätigt wurde (act. 89), dass somit festzuhalten ist, dass A._______ im fraglichen Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 unbestrittenermassen beim rentenberechtigten Vater gewohnt hat und die Mutter daher nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV keinen Anspruch auf Auszahlung der Rente hatte (act. 79, 89), dass unter diesen Umständen nichts dagegen spricht, dem gemeinsamen Antrag der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 3. Mai 2011) und des Beschwerdeführers (Replik vom 14. Juni 2011) zu folgen und dem Beschwerdeführer die Kinderrente für A._______ auch für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 auszuzahlen, dass die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Februar 2011 aufzuheben ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal Fr. 1'800.- festzusetzen (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer [Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20, in Kraft seit 1. Januar 2011 i.V.m. Art. 9 Abs. Bst.c VGKE]) und der Vorinstanz aufzuerlegen ist, dass der Beschwerdegegnerin bei vorliegender Sachlage weder die Verfahrenskosten noch die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

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C-1755/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1755/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben.

2.

Die Kinderrente für Sohn A._______ wird mit Wirkung ab August 2006 an den Beschwerdeführer ausgerichtet.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-1755/2011 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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