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Entscheid

C-1765/2026

Invalidenversicherung (Übriges)

30. April 2026Deutsch9 min

Invalidenversicherung, Verzugszins, Rechtsverweige... Invalidenversicherung, Verzugszins, Rechtsverweigerung, Verfügung der IVSTA vom 10. Februar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers wird der Vorinstanz zur allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.

5.

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die SVA B._______ und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die SVA B._______ und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter

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C-1765/2026 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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