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Entscheid

C-1778/2015

Rückvergütung von Beiträgen

7. Juli 2015Deutsch10 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergüt... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid SAK vom 2. Dezember 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

60.

ATSG [SR 830.1]) erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164) der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 ist, mit welchem die SAK ihre Rückvergütungsverfügung vom 18. Juli 2014 bestätigt hat, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2014 keine Rente in Form einer einmaligen Abfindung zusprach, sondern vielmehr das Leistungsgesuch abgelehnt hat (vgl. S. 2 der Verfügung), dass die Verfügung vom 30. April 2014 in Rechtkraft erwachsen ist und damit im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden kann, womit auf das Begehren, eine einmalige Abfindung zu erhalten, nicht eingetreten werden kann, dass der Beschwerdeführer im Weiteren (sinngemäss) eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise einen zu niedrig berechneten Rückvergütungsbeitrag rügte, dass dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 ein IK-Auszug zugestellt wurde (Vorakten 44), er jedoch gemäss vorliegenden Akten keine Berichtigung der Eintragungen verlangt hat, und auch keine Beweise vorliegen, welche die Korrektheit des IK-Auszugs in Zweifel ziehen würden, weshalb keine offenkundige Unrichtigkeit besteht (Art. 141 AHVV [SR 831.101]), womit auf den IK-Auszug abzustellen ist, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen gemäss den Artikeln 5, 6, -- 4 of 7 -C-1778/2015 Seite 5 8, 10 oder 13 die bezahlten Beiträge rückvergütet werden können; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung, dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Abs. 1); dass im Zeitpunkt der Rückforderung die Staatsangehörigkeit massgebend ist (Abs. 2), dass gemäss Art. 2 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Abs. 2), dass nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden und vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine Zinsen geleistet werden (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV), dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr (von 1970 bis 1981 mit Unterbrüchen) Beiträge geleistet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Vorakten 39), mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und er aus der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden ist, dass gemäss Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art.

1.

Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 RV-AHV) somit erfüllt sind und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer für eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren und 7 Monaten ein Gesamteinkommen von Fr. 155'444.- erzielt hat (vgl. Vorakten 39/2), dass sich aus dem IK-Auszug (vgl. Vorakten 39/4) ergibt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1970 bis 1972 ein Gesamteinkommen von -- 5 of 7 -C-1778/2015 Seite 6 Fr. 18'645.- erwirtschaftet hat (Fr. 5'040.- + Fr. 4'780.- + Fr. 8'825.-), woraus sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 969.50 errechnen lassen (5.2 % des Gesamteinkommens), dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1973 bis 1975 (bis Juli) ein Gesamteinkommen von Fr. 42'474.- erhalten hat (Fr. 16'999.- + Fr. 20'122.- + Fr. 2'358.- + Fr. 2'995.-), woraus sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 3'313.- errechnen lassen (7.8 % des Gesamteinkommens), dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1975 (ab Juli) bis 1981 ein Gesamteinkommen von Fr. 94'325.- erzielt hat (Fr. 5'472.- + Fr. 2'357.- + Fr. 6'270.- + Fr. 12'016.- + Fr. 19'905.- + Fr. 19'682.- + Fr. 19'923.- + Fr. 8'700.-), woraus sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 7'923.30 errechnen lassen (8.4 % des Gesamteinkommens), dass aus der Summe der in den Jahren 1970 bis 1981 tatsächlich bezahlten Beiträge und für eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren und 7 Monaten somit ein Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'205.80 resultiert (Fr. 969.50 + Fr. 3'313.- + Fr. 7'923.30), womit die Berechnungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Vorinstanz habe den Rückvergütungsbeitrag falsch und zu niedrig berechnet, weder substantiiert noch glaubhaft dargetan hat, dass bei diesem Ergebnis die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs.

2.

VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie die Einspracheverfügung vom 2. Dezember 2014 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art.

7.

Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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C-1778/2015 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-1778/2015 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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