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Entscheid

C-1833/2019

Rentenanspruch

16. Mai 2019Deutsch5 min

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Neuverlegun... Invalidenversicherung, Rentenrevision, Neuverlegung der Verfahrenskosten in C-5617/2016, Urteil des Bundesgerichts 9C_81882018, 9C_826/2018 (vereinigt) vom 5. April 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-5617/2016 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 800.-.

2.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden für das Verfahren C-5617/2016 keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, wird für das Verfahren C-5617/2016 zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2‘800.- ausgerichtet.

4.

Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-5617/2016 keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Für das Verfahren C-1833/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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C-1833/2019 Seite 4

6.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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