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Entscheid

C-1854/2010

Invalidenversicherung (Übriges)

24. Oktober 2012Deutsch11 min

Invalidenversicherung, Rentenhöhe, Verfügung vom 4... Invalidenversicherung, Rentenhöhe, Verfügung vom 4. Dezember 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

1.

ATSG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, N 13 zu Art. 24), dass eine Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und der Anspruch auf eine nicht geleistete IV-Rente bzw. die Nachzahlung zuwenig geleisteter IV-Renten mit Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist erloschen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten die fehlenden Beitragsjahre erstmals mit Einsprache vom 14. August 2009 (act. 84) geltenden gemacht hat, obwohl bereits in der ersten, eine halbe IV-Rente zusprechenden Verfügung vom 30. März 1998 eine zu kurze Beitragsdauer ausgewiesen war (vgl. 23; vgl. des Weiteren IK-Auszug vom 12. Mai 1997, act. 6), so dass auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben nichts gegen die Anwendung der Verwirkungsregel spricht, dass demnach der Anspruch auf die Nachzahlung der zustehenden Beträge für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 31. Juli 2004 untergegangen und deshalb zu Recht die Nachzahlung lediglich für den Zeitraum von 5 Jahren, also vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2009 erfolgt ist, dass die Vorinstanz bei einer Beitragsdauer von 7 Jahren für die Berechnung der Teilrente zu Recht die Rentenskala 11 gemäss Rententabellen 2009 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:2 3, zuletzt besucht am 5. Oktober 2012) angewandt, die Rentenhöhe unbestrittenermassen korrekt ermittelt und die – infolge Verwirkung zeitlich beschränkte – Nachzahlung in der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel rechtskonform angeordnet hat, dass der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2000 wesentlich verschlechtert hat vorliegend ohne Belang ist, bezog er doch seither bis zum 31. Juli 2009 eine ganze IV-Rente und ab dem 1. August 2009 eine Altersrente der AHV, -- 6 of 8 -C-1854/2010 Seite 7 dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich aussichtslos erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art.

69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass unter diesen Umständen das am 19. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass allerdings aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, verfügt er doch bedingt durch seine schweren Leiden lediglich über geringe Einkünfte (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass unter diesen Umständen das am 19. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass allerdings aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, verfügt er doch bedingt durch seine schweren Leiden lediglich über geringe Einkünfte (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 14. Januar 2010 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-1854/2010 Seite 8 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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