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Entscheid

C-1855/2012

Tarife der Leistungserbringer

16. August 2012Deutsch12 min

Provisorische Festsetzung der Referenztarife für d... Provisorische Festsetzung der Referenztarife für die (ausserkantonale) Behandlung akutsomatischer und psychischer Erkrankungen sowie Rehabilitation; Verfügungen des Departements des Innern des Kantons Schwyz vom 5. März 2012 (Nr. B._______) und 13. April 2012 (Nr. C._______) Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

46.

Abs. 4, 47, 48 Abs. 1-3, 51, 54, 55 und 55a KVG, dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 2 KVG unter Vorbehalt der darin aufgeführten Ausnahmebestimmungen nach dem VwVG richtet, dass die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Verfügungen und durch die verfügten Tarife besonders berührt ist, soweit diese Leistungen betreffen, für welche die Beschwerdeführerin als zugelassene Leistungserbringerin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen kann, und die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zur Anfechtung der Verfügungen 1 und 2 legitimiert ist, dass es sich bei den angefochtenen Verfügungen um selbständig eröffnete Zwischenverfügungen handelt, mit welchen im Sinne vorsorglicher Massnahmen provisorisch anwendbare Tarife festgesetzt (bzw. in Verfügung 2 bestätigt) wurden, welche Regelung mit einem Entscheid in der Hauptsache betreffend die definitive Festsetzung von Referenztarifen dahinfallen wird, dass in Bezug auf die Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfügungen Art. 45 und 46 VwVG massgebend sind, -- 4 of 8 -C-1855/2012, C-2690/2012 Seite 5 dass nach Art. 45 Abs. 1 VwVG gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren Beschwerde geführt werden kann, dass andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b), dass andernfalls Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen verhindern soll, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren, sowie dass die Rechtsmittelinstanz sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.1), dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG über ihre Zuständigkeit in der Hauptsache befunden hat, und die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Vorinstanz gegebenenfalls mit einer gegen den Entscheid in der Hauptsache gerichteten Beschwerde anfechten kann (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG e contrario), dass von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dann auszugehen ist, wenn dieser auch durch einen späteren, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte, wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss, die Beschwerdeführenden aber substantiiert darlegen müssen, inwiefern ihnen im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die provisorische Festsetzung der Referenztarife habe eine Rechtsunsicherheit bzw. eine "uner-- 5 of 8 -C-1855/2012, C-2690/2012 Seite 6 träglich unklare und widersprüchliche Situation" geschaffen, welche für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung nicht substantiiert, dass auch aus dem Argument der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den umstrittenen Referenztarifen um "Fantasietarife" ohne gesetzliche Basis handeln soll, kein (mit dem Endentscheid) nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin keine andere Gründe dafür darlegt, dass die von der Vorinstanz erlassene vorsorgliche Massnahme einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, und solche Gründe – als offensichtlich in die Augen springend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-175/2012 E. 2.3. m.w.H.) – auch nicht vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass die Gutheissung der Beschwerden im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, dass die Unzuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügungen nur gerügt werden kann, wenn die Beschwerde im Sinne von Art. 45 f. VwVG zulässig ist, was vorliegend nicht zutrifft, dass somit nicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig war, und falls nein, ob der entsprechende Mangel die Nichtigkeit der Verfügungen begründen würde, dass aber darauf hinzuweisen ist, dass die kantonalen Zuständigkeitsordnungen eine Delegation der den Kantonsregierungen im KVG eingeräumten Tarifgenehmigungs- oder Festsetzungskompetenzen an ein kantonales Departement vorsehen können (vgl. BGE 134 V 45 E. 1.3), dass gemäss § 23 Abs. 1 f. der Verordnung des Kantons Schwyz über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) und §

22 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Schwyz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 28. November 1986 (SRSZ 143.110) die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung des Verfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrates dem zuständigen Departementsvorsteher übertragen werden kann und dieser insbesondere vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, -- 6 of 8 -C-1855/2012, C-2690/2012 Seite 7 dass die Beschwerden demnach offensichtlich unzulässig sind, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise und entgegen Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung 1 (Rechtsmittelbelehrung) direkt mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (Verfahren C1855/2012), dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden und abzuschreiben sind, dass bei diesem Ergebnis die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten der vereinigten Beschwerdeverfahren zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche vorliegend insgesamt auf Fr. 1'500.- festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

22 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Schwyz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 28. November 1986 (SRSZ 143.110) die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung des Verfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrates dem zuständigen Departementsvorsteher übertragen werden kann und dieser insbesondere vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, -- 6 of 8 -C-1855/2012, C-2690/2012 Seite 7 dass die Beschwerden demnach offensichtlich unzulässig sind, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise und entgegen Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung 1 (Rechtsmittelbelehrung) direkt mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (Verfahren C1855/2012), dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden und abzuschreiben sind, dass bei diesem Ergebnis die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten der vereinigten Beschwerdeverfahren zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche vorliegend insgesamt auf Fr. 1'500.- festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. März 2012 (Nr. B._______) und 13. April 2012 (Nr. C._______) wird nicht eingetreten.

2.

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im Verfahren C-1855/2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.

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C-1855/2012, C-2690/2012 Seite 8

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. B._______ und C._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2012 [ohne Beilagen]) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand:

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